Eine Aufenthaltserlaubnis wird auch erteilt, wenn im Asylverfahren das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote festgestellt wird. Solche liegen vor, wenn eine Abschiebung vor dem Hintergrund der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig wäre, z. B.
- weil im Herkunftsland keine Möglichkeiten zur Existenzsicherung bestehen oder
- wenn im Herkunftsland eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.
Letzteres ist in der Praxis relevant z. B. bei Krankheiten, die im Herkunftsland nicht oder nicht ausreichend behandelt werden können. Bei Zuerkennung nationalen subsidiären Schutzes erhalten die Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG für mindestens ein Jahr. Auch Personen mit einem nationalen Abschiebungsverbot haben gemäß § 4a Abs. 1 AufenthG freien Zugang zu jeder Erwerbstätigkeit.
Daneben enthält § 25 AufenthG weitere Rechtsgrundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen, ebenso §§ 25a und 25b AufenthG. Es besteht gemäß § 4a Abs. 1 AufenthG freier Zugang zur Erwerbstätigkeit. Eine Ausnahme gilt für Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 4, Abs. 4a und 4b AufenthG, bei denen gemäß § 31 BeschV einmalig eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen ist. Die Aufnahme einer Beschäftigung bedarf jedoch nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Ausländerbehörde kann auch die Erlaubnis zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erteilen.
Am 4.3.2022 hat die EU erstmalig die Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.7.2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ("Massenzustromrichtlinie") beschlossen. Dadurch haben Menschen, die wegen des seit 24.2.2022 andauernden Kriegs aus der Ukraine flüchten und die ukrainische Staatsangehörigkeit oder einen dauerhaften Aufenthaltstitel für die Ukraine haben, sowie einige weitere Personengruppen die Möglichkeit, in Deutschland ohne Asylverfahren Schutz gewährt und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG erteilt zu bekommen. Diese gilt bis zum 4.3.2025. Auch für Inhaber dieser Aufenthaltserlaubnis besteht freier Zugang zur Erwerbstätigkeit.
Zum 31.12.2022 ist das Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Dadurch können Geduldete, die sich am Stichtag 31.10.2022 seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben, bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen eine Probeaufenthaltserlaubnis für 18 Monate erhalten. In dieser Zeit soll es den Begünstigten ermöglicht werden, weitere Voraussetzungen, wie die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu erfüllen, um im Anschluss den Aufenthalt durch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 25a oder 25b AufenthG dauerhaft zu sichern. Mit dieser Probeaufenthaltserlaubnis besteht ebenfalls freier Zugang zur Erwerbstätigkeit.
Weitergeltung von Aufenthaltstiteln
In vielen Ausländerbehörden gibt es einen "Bearbeitungsstau", u. a. bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln. Wenn über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach deren Ablauf noch nicht entschieden ist, greift die sog. Fiktionswirkung. Somit gilt der Aufenthalt und auch die Erlaubnis, eine Beschäftigung auszuüben, als weiter erlaubt. Vorgesehen ist hierfür die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung, jedoch kommen einige Ausländerbehörden auch dieser Erteilung nicht nach. Da die Fiktionsbescheinigung nur deklaratorischen, d. h. beschreibenden, Charakter hat, gilt die Fiktion auch unabhängig von der Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung.