Der Arbeitgeber kann eine Forderung, die er gegen einen Dritten hat, an den Arbeitnehmer abtreten. Auch in diesem Fall liegt in der Abtretung allein noch keine Lohnzahlung; erst in der Tilgung der Forderung durch den Dritten. Zu diesem Zeitpunkt ist die Lohnsteuer einzubehalten. Insoweit bestimmt der Drittschuldner den Zufluss des Arbeitslohnes.

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