Zusammenfassung
Ein Forderungsübergang bezeichnet die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger. Dies kann kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlich durch Abtretung erfolgen.
Bei einem Forderungsübergang zahlt der Arbeitgeber Arbeitslohn nicht an den Arbeitnehmer, sondern aufgrund einer Abtretung oder Pfändung unmittelbar an einen Dritten aus. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.
Lohnsteuer: Der Arbeitgeber muss gem. § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG die Lohnsteuer bei Zufluss des Arbeitslohns einbehalten. Unerheblich ist, wer den Arbeitslohn tatsächlich erhält oder ein etwaiger Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, den Arbeitslohn einfordern zu können. Gleichwohl sind für Zahlungen des Insolvenzverwalters an die Bundesagentur für Arbeit aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X die Regelungen zur Steuerfreiheit des § 3 Nr. 2 EStG und R 3.2 Abs. 1 LStR zu beachten. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz sind steuerfrei nach § 3 Nr. 55a bzw. Nr. 55b EStG.
Sozialversicherung: Der gesetzliche Forderungsübergang ist in Fällen, in denen ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, in § 115 SGB X geregelt. Der Forderungsübergang im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Insolvenzgeld ist in § 169 SGB III geregelt. Schadensersatzansprüche bei Entgeltfortzahlung gehen nach § 6 EFZG auf den Arbeitgeber über. Die Regelungen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt sind in § 14 SGB IV erläutert.
Lohnsteuer
1 Forderungsabtretung durch Arbeitnehmer
Tritt der Arbeitnehmer seine Forderung auf Arbeitslohn an Dritte ab (z. B. bei Vorfinanzierung des Arbeitslohns oder bei Lohnpfändung), ändert dies grundsätzlich nichts an der Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug im Zeitpunkt der Lohnzahlung. Folglich ist die Lohnsteuer auch bei Auszahlung des abgetretenen Arbeitslohns an den Dritten einzubehalten; insoweit gelten die allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen.
Reicht der verbleibende Arbeitslohn nicht aus, um die fällige Lohnsteuer zu entrichten, ist der Arbeitnehmer in der Pflicht. Er muss den zur Einbehaltung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Andernfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet, den fehlenden Betrag dem Betriebsstättenfinanzamt zu melden; dieses wird den Betrag vom Arbeitnehmer einfordern.
2 Forderungsabtretung an Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber kann eine Forderung, die er gegen einen Dritten hat, an den Arbeitnehmer abtreten. Auch in diesem Fall liegt in der Abtretung allein noch keine Lohnzahlung; erst in der Tilgung der Forderung durch den Dritten. Zu diesem Zeitpunkt ist die Lohnsteuer einzubehalten. Insoweit bestimmt der Drittschuldner den Zufluss des Arbeitslohnes.
3 Forderungsübergang kraft Gesetzes
Steuerfrei sind die Leistungen des Arbeitgebers an einen Träger von Sozialleistungen (z. B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit), wenn damit aufgrund des gesetzlichen Forderungsüberganges steuerfreie Ansprüche bzw. Sozialleistungen ausgeglichen werden. Dies sind überwiegend das Insolvenzgeld nach § 169 SGB III oder Leistungen nach § 175 Abs. 2 SGB III.
In der Praxis sind dies insbesondere, die kraft Gesetzes auf die Agentur für Arbeit übergegangenen Lohnansprüche des Arbeitnehmers, wenn die Agentur für Arbeit im Insolvenzfall anstelle von Insolvenzgeld Arbeitslosengeld und Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt hat, weil über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Gleiches gilt bei Abweisung des Insolvenzantrags.
Hat der Arbeitnehmer das Insolvenzgeld durch ein Kreditinstitut vorfinanzieren lassen, sind die Zahlungen ebenso steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Sozialversicherung
1 Insolvenz des Arbeitgebers
Mit dem Antrag auf Insolvenzgeld gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt auf die Bundesagentur für Arbeit über. Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bleibt für den Zeitraum der Insolvenzgeldzahlung bestehen, weil trotz der Zahlung noch ein Anspruch auf das für die bereits geleistete Arbeit zustehende Arbeitsentgelt besteht. Wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht vollständig erfüllt, erhält er von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Der Anspruch des Arbeitnehmers geht bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes nach § 115 SGB X auf die Agentur für Arbeit über.
Beitragsansprüche gegenüber der Arbeitsagentur
Die Einzugsstellen (Krankenkassen) haben gegenüber der Agentur für Arbeit bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Anspruch auf Ausgleich der noch nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis. Der Anspruch der Einzugsstelle auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Arbeitgeber bleibt dennoch bestehen. Soweit vom Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis zu einem späteren Zeitpunkt noch Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, hat die Krankenkasse der Arbeitsagentur die nach § 175 Abs. 1 SGB III gezahlten Beit...