Bei einem Forderungsverzicht verzichtet der Gläubiger auf eine vom Schuldner geschuldete Sache. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückzahlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Arbeitgeberdarlehens, begründet dieser Forderungsverzicht einen Zufluss von Arbeitslohn (keinen Sachbezug), der in voller Höhe als sonstiger Bezug lohnsteuerpflichtig und als Einmalzahlung sozialversicherungspflichtig ist.
Die umgekehrte Variante ist bei der Gewährung eines Darlehens vom Gesellschafter einer GmbH an die GmbH zu beobachten. Verzichtet der Gesellschafter auf die Rückzahlung des Darlehens, entsteht auf der Seite der GmbH ein ertragssteuerlich relevanter Vorgang, der grundsätzlich die Steuerlast der GmbH erhöht.
Lohnsteuer: Die Steuerpflicht ergibt sich aus § 8 Abs. 1 EStG.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Forderungsverzicht | pflichtig | pflichtig |
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