Zwischen

.............................. (im Folgenden "Arbeitgeber")
und Frau/Herrn  
.............................. (im Folgenden "Arbeitnehmer")

werden folgende Vereinbarungen getroffen:

§ 1 Art und Dauer der Fortbildung

Der Arbeitnehmer nimmt für die Zeit vom .............................. bis .............................. an einem Fortbildungslehrgang für .............................. teil.

Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Arbeitnehmers (alternativ: auf Wunsch des Arbeitgebers) und dient seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung.

§ 2 Freistellung und Vergütung

Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer für die Dauer des Lehrgangs unter/ohne[1] Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit frei. Die zu zahlende Vergütung wird ohne tätigkeitsbezogene Zulagen und Zuschläge nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate berechnet[2].

§ 3 Lehrgangskosten

Die Kosten des Lehrgangs (Unterrichtskosten, Kosten der Unterbringung, Fahrtkosten) übernimmt der Arbeitgeber in voller Höhe/ bis zu einem Betrag von ............................... Die Kostenaufstellungen sind vom Arbeitnehmer vorzulegen und werden nach Abschluss des Lehrgangs gegen Vorlage der Originalbelege[3] erstattet.

Die durch die Bildungsmaßnahmen entstehenden und ggf. erstattungspflichtigen Kosten werden voraussichtlich betragen[4]:

  • Unterrichtskosten: .............................. .... EUR
  • Vergütungsfortzahlung inkl. Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung: .............................. .... EUR
  • Fahrt- und Übernachtungskosten: .............................. .... EUR
  • Gesamtkosten: .............................. .... EUR

Soweit von der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen dritten Stelle Lehrgangskosten übernommen werden, besteht kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich nach möglichen Kostenbeteiligungen Dritter zu erkundigen und rechtzeitig die entsprechenden Anträge zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, entfällt der Kostenerstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber in Höhe der regelmäßigen Beteiligung der dritten Stelle.

[5] § 4 Rückerstattung bei Ausscheiden vor Abschluss der Fortbildung bzw. bei Abbruch der Fortbildung[6]

Kündigt der Arbeitnehmer vor Abschluss der Fortbildung[7] das Arbeitsverhältnis, ohne dass dies auf einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitgebers oder auf Gründen beruht-, die der Verantwortungs- und Risikosphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind

oder

kündigt der Arbeitgeber im gleichen Zeitraum das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat oder ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen,

so hat der Arbeitnehmer die Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) zurückzuerstatten, die der Arbeitgeber bis zum Ausspruch der Kündigung oder bis zum Abschluss des auf Initiative des Arbeitnehmers zustande gekommenen Aufhebungsvertrags[8] tatsächlich getragen hat.[9]

Keine Rückzahlungsverpflichtung besteht in Fällen, in denen der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat. Ausgenommen von der Rückzahlungspflicht ist eine Eigenkündigung wegen einer unverschuldeten, dauerhaften Leistungsunfähigkeit, beispielsweise bei Krankheit des Arbeitnehmers.[10]

Bei Abbruch der Fortbildung aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der bis zum Abbruch tatsächlich entstandenen Kosten einschließlich für die Zeit der Freistellung gezahlten Vergütung (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) verpflichtet.[11]

§ 5 Rückerstattung bei Ausscheiden nach Abschluss der Fortbildung

Kündigt der Arbeitnehmer innerhalb von ..............................[12] Monaten nach Abschluss der Fortbildung das Arbeitsverhältnis, ohne dass dies auf einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitgebers oder auf Gründen beruht, die der Verantwortungs- und Risikosphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind

oder

kündigt der Arbeitgeber im gleichen Zeitraum das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat oder ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen, so hat der Arbeitnehmer die von dem Arbeitgeber getragenen Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) zurückzuerstatten.[13]

Die Rückzahlungsverpflichtung mindert sich dabei für jeden vollen Monat des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung um 1/.....[14] der Gesamtkosten[15].

Die Rückzahlungsforderung kann mit Vergütungsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen verrechnet werden.[16]

§ 6 Abtretung

Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs des Arbeitgebers tritt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber bis zur Höhe der Forderung den pfändbaren Teil seiner Vergütungsansprüche gegen sämtliche Arbeitge...

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