Die Weiterbildung soll nach dem Willen des Gesetzgebers verstärkt in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen geregelt werden. Durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung, auch "Arbeit-von-morgen-Gesetz" genannt, werden Anreize für die Verankerung der Weiterbildung in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen geschaffen. Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, verringert sich die Mindestbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten unabhängig von der Betriebsgröße um 5 Prozentpunkte.[1]

[1] § 82 Abs. 4 SGB Abs. 3 n. F., s. auch die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 19/17740, A. II. S. 23 und S. 40.

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