1 Betriebliche Fortbildung/Weiterbildung durch den Arbeitgeber
Als betriebliche Fortbildung/Weiterbildung gelten alle unmittelbaren und mittelbaren Maßnahmen des Arbeitgebers, die den Kenntnisstand, die Fertigkeiten oder allgemein die berufliche Qualifikation der Arbeitnehmer im betrieblichen Kontext weiterentwickeln, z. B.
- Fortbildung,
- Umschulung,
- Erwerben einer Zusatzqualifikation,
- berufsbegleitende Weiterbildung und
- sonstige berufliche Bildungsvorgänge (z. B. am Arbeitsplatz).
Für die steuerrechtliche Beurteilung wird nicht zwischen einer Fortbildung und einer Weiterbildung unterschieden, sondern danach, ob die Maßnahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt oder ob sie für den Arbeitnehmer einen Belohnungscharakter hat.
2 Eigenbetriebliches Interesse
Für die steuerrechtliche Beurteilung wird nicht zwischen einer Fortbildung und einer Weiterbildung unterschieden, sondern danach, ob die Maßnahme im betrieblichen Interesse erfolgt oder ob sie für den Arbeitnehmer einen Belohnungscharakter hat.
Trägt der Arbeitgeber im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen im ausgeübten Beruf (berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistung), handelte es sich dabei regelmäßig nicht um Arbeitslohn. Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers wird stets angenommen, wenn die Fortbildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Nicht arbeitsplatzbezogene Weiterbildungsmaßnahmen stellen hingegen einen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn dar.
3 Steuerbefreiung für Weiterbildungsleistungen
3.1 Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit
Für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern dienen, gilt eine ausdrückliche Steuerbefreiung. Liegt ohnehin kein Arbeitslohn vor, hat die Steuerbefreiung lediglich deklaratorische Bedeutung.
Sie gilt aber ausdrücklich auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen.
Es kommt nicht darauf an, die Einsatzfähigkeit im konkreten Arbeitgeberbetrieb zu erhöhen. Die steuerfreien Leistungen dürfen aber keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Online-Weiterbildung
Das Format der Weiterbildungsmaßnahme ist für die Anwendung der Steuerbefreiung unerheblich. Deshalb können sowohl Video-Schulungen als auch E-Learning-Angebote steuerfrei bleiben.
3.2 Weiterbildung nach § 82 SGB III
Ausdrücklich steuerbefreit sind auch Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III. Dort sind die Voraussetzungen für die Weiterbildungsförderung beschäftigter Arbeitnehmer gebündelt. § 82 SGB III umfasst Weiterbildungen, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgehen. Voraussetzung für eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist hier grundsätzlich auch ein angemessener Arbeitgeberbeitrag zu den Lehrgangskosten bei Weiterbildungsmaßnahmen. Die Steuerbefreiung ist für diesen Arbeitgeberanteil anwendbar.
3.3 Keine weiteren Voraussetzungen
Die gesetzliche Steuerbefreiung enthält keine weiteren Voraussetzungen. Z. B. ein erfolgreicher Abschluss oder die Zusage der Kostenübernahme im Vorfeld sind nicht erforderlich.
Die Anrechnung auf die Arbeitszeit ist ein starkes Indiz für die Steuerbefreiung, aber keine Voraussetzung.
4 Fortbildungskosten als Werbungskosten
Fort-/Weiterbildungskosten, die der Arbeitgeber nicht übernimmt, sind regelmäßig im Rahmen einer Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist ein Zusammenhang mit einer gegenwärtigen oder zukünftigen Tätigkeit.
In diesem Zusammenhang ist steuerrechtlich auch die Abgrenzung von Fort-/Weiterbildungskosten und (Erst-)Ausbildungskosten von Bedeutung. Während Fort- bzw. Weiterbildungskosten zu den steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten zählen, gehören Ausbildungskosten zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind nur beschränkt als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig.