Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können aber auch einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung[1] beim Betriebsstättenfinanzamt[2] stellen.[3] Dies kann sinnvoll sein, um ein Haftungsrisiko des Arbeitgebers[4] zu vermeiden. Die Bescheinigung kann für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren ausgestellt werden und ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.[5]

Der steuerfrei belassene Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.[6] Der Arbeitgeber darf weder die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermitteln (permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich) noch den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.[7]

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