Eine Besonderheit besteht, wenn die Voraussetzungen der Steuerklasse II während des Jahres infolge der Heirat des Alleinerziehenden wegfallen. Arbeitnehmer, die heiraten und dadurch in den Genuss des für die Ehegattenbesteuerung günstigeren Splittingtarifs gelangen, verlieren ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag ab dem Monat der Heirat. So erfolgt im Lohnsteuerabzugsverfahren der Wechsel von der Steuerklasse II zu III, IV oder V ab dem Monat der Heirat.
Wegfall des Entlastungsbetrags bei Heirat
Der Lohnsteuerabzug für eine alleinerziehende Arbeitnehmerin erfolgt nach der Steuerklasse II, da sie bis zu ihrer Heirat am 19.5. ausschließlich mit ihrem minderjährigen Sohn einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Durch die Heirat ändert sich die Lohnsteuerklasse. Die Meldeämter übermitteln den Zeitpunkt der Eheschließung an die ELStAM-Datenbank.
Ergebnis: Durch die Weiterleitung der melderechtlichen Daten "Eheschließung" wird beim Bundeszentralamt für Steuern im ELStAM-Datenpool automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV den beiden Ehegatten zugeordnet, auch wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn erzielt. Die Steuerklassenkombination IV/IV ist vom Arbeitgeber erst ab Meldung durch das Bundeszentralamt für Steuern als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal zu berücksichtigen; in diesem Fall ab Juni. Bis 31.5. bleibt es bei der Steuerklasse II; der Arbeitnehmerin steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur für die ersten 5 Monate zu.
Wollen die Ehepartner eine andere Steuerklassenkombination wählen, müssen sie dies beim Finanzamt beantragen. Diese Änderung wird ab dem ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam und dem Arbeitgeber durch das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Wird die Steuerklassenkombination III/V gewählt und beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, sind die Ehegatten gesetzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bezieht nur ein Ehegatte Arbeitslohn, der nach der Steuerklasse III besteuert wird, besteht die Möglichkeit einer Antragsveranlagung.
Eine freiwillige, insbesondere vorteilhafte Änderung der ELStAM, z. B. ein Wechsel von der Steuerklasse I zu II, ist ebenfalls zulässig.
Folglich können Steuerpflichtige, die als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere vor der Heirat nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person gelebt haben.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr
Steuerpflichtige, die als Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können jeweils den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nach der Trennung nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben.