Die Sozialversicherungsentgeltverordnung regelt, dass unentgeltlich gewährte Kost und Unterkunft mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten sind. Diese Bewertung ist sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Sozialversicherung bindend. Dies führt regelmäßig zu Steuerersparnissen, weil der für den Steuerabzug maßgebende Wertansatz in diesen Fällen fast immer niedriger ist als der tatsächliche Wert des Sachbezugs.[1] Die unentgeltliche Wohnraumüberlassung wird steuer- und beitragsrechtlich unterschiedlich bewertet, je nachdem, ob es sich um eine Wohnung oder eine Unterkunft handelt.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge