Freimilch erhalten Arbeitnehmer von Unternehmen des Milch produzierenden Gewerbes als Variante der Rabattgestaltung. Grundsätzlich handelt es sich um einen steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil. Die Milch kann im Rahmen des sog. großen Rabattfreibetrags im Wert von bis zu 1.080 EUR pro Kalenderjahr an den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei abgegeben werden. Voraussetzung ist, dass es sich bei der kostenlos oder vergünstigt überlassenen Ware um ein Produkt handelt, das der Arbeitgeber typischerweise an fremde Dritte veräußert.
Hiervon zu unterscheiden sind Getränke zum Verzehr im Betrieb, die nicht in den Rabattfreibetrag einbezogen werden müssen. Hier wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt. Diese Getränke gehören als sog. Aufmerksamkeit nicht zum Arbeitslohn.
Lohnsteuer: Zur Lohnsteuerfreiheit im Rahmen des so genannten großen Rabattfreibetrags s. § 8 Abs. 3 EStG. Zu Getränken und Genussmitteln als steuerfreie Aufmerksamkeit s. R 19.6 Abs. 2 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit der Freimilch basiert auf der Lohnsteuerfreiheit im Rahmen des großen Rabattfreibetrags und ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV geregelt.
Entgelt | LSt | SV |
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Freimilch bis 1.080 EUR jährlich | frei | frei |
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