Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Der Arbeitnehmer ist aufgrund des Arbeitsvertrags zur Arbeitsleistung verpflichtet.
Allerdings kann der Arbeitnehmer in verschiedenen Fällen von seiner Arbeitspflicht freigestellt sein. Die Arbeitspflicht wird durch die Freistellung suspendiert, das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch bestehen. Ohne Arbeitsleistung entfällt grundsätzlich der Lohnanspruch des Arbeitnehmers, es gilt der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Insbesondere die Nebenpflichten (Fürsorgepflichten, Verschwiegenheitspflichten etc.) bleiben unverändert bestehen.
Es stellt sich also die Frage nach dem Wegfall oder Fortbestehen des Entgeltanspruchs. Systematisch lassen sich die unterschiedlichen Fälle einer Freistellung danach unterscheiden,
- auf welcher Grundlage sie beruhen (vertraglich oder gesetzlich),
- ob die Freistellung bezahlt oder unbezahlt erfolgt.
Grundlage für eine Freistellung können sein:
- Eine einvernehmliche vertragliche Vereinbarung,
- eine einseitige Freistellung durch eine Vertragspartei – regelmäßig ist dies der Arbeitgeber,
- eine Freistellung auf gesetzlicher Grundlage.
Inwieweit der Entgeltanspruch des freigestellten Arbeitnehmers fortbesteht oder entfällt, hängt von der Rechtsgrundlage der Freistellung ab. Terminologisch uneinheitlich wird auch von "Beurlaubung" oder "unbezahltem Sonderurlaub", "Suspendierung" oder "(Arbeits-)Befreiung" gesprochen.
Möglich ist auch eine teilweise Freistellung von einzelnen Arbeitsaufgaben.
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht im Fall einer Freistellung nicht; es handelt sich dabei weder um eine Versetzung noch um eine Kündigung – auch eine analoge Anwendung der Vorschriften scheidet aus.