Erfolgt während der Beschäftigung eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, fehlt es an der Entgeltlichkeit als Voraussetzung für die Versicherungspflicht. Allerdings wird auch ohne Entgeltzahlung zunächst für längstens einen Monat eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unterstellt, solange das Beschäftigungsverhältnis fortdauert. Entsprechend besteht auch die vorherige Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für einen Monat weiter. Diese Regelung betrifft z. B. die Freistellung von der Arbeit im Rahmen eines unbezahlten Urlaubs.
Für die Zeit der Fortdauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung ohne Entgeltzahlung sind Sozialversicherungstage anzusetzen. Ein fiktives Entgelt wird jedoch nicht gebildet.
Beitragsregelung während eines unbezahlten Urlaubs
Ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer vereinbart vom 15.6. bis zum 31.7. unbezahlten Urlaub. Er erhält für Juni ein laufendes Arbeitsentgelt i. H. v. 3.000 EUR. Für Juli wird kein Arbeitsentgelt gezahlt.
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht ohne Entgeltzahlung bis zum 14.7. fort. Für Juni sind 30 SV-Tage, für Juli 14 SV-Tage anzusetzen. Da das für Juni gezahlte Entgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze für einen vollen Kalendermonat überschreitet, besteht für das Entgelt im Juni volle Beitragspflicht in allen Versicherungszweigen. Mangels Entgelt fallen im Juli keine Beiträge an.
Für die folgenden unbezahlten Freistellungen kommt diese Regelung jedoch nicht in Betracht:
- während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen, z. B. Kranken-, Krankentage-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs-, Mutterschafts- oder Elterngeld,
- während der Elternzeit,
- während einer Pflegezeit.
In diesen Sachverhalten endet die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung unmittelbar mit dem Ende der Entgeltzahlung. Häufig besteht dann aber aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage eine Absicherung in den einzelnen Versicherungszweigen.
Für die Anwendung der Fortdauer der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für einen Monat wird kein unmittelbarer Übergang von einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in ein solches ohne Entgeltansprüche zwingend gefordert. Auch die nach Wegfall der Entgeltlichkeit eines Beschäftigungsverhältnisses zwischenzeitlich vorliegenden (mitgliedschaftserhaltenden) Unterbrechungstatbestände, insbesondere der Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder die Inanspruchnahme von Elternzeit, lassen anschließend ein Fortbestehen der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne der genannten Regelungen zu. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen mehrere Unterbrechungstatbestände unterschiedlicher Art im zeitlichen Ablauf aufeinanderfolgen (z. B. unbezahlter Urlaub im Anschluss an den Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder an die Elternzeit), die Zeiten der einzelnen Arbeitsunterbrechungen in Bezug auf das Erreichen oder Überschreiten des Monatszeitraums nicht zusammenzurechnen sind.
Unbezahlte Freistellung nach Entgeltersatzleistung
Die beiden versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen A und B nehmen nach dem Ende der Schutzfristen nach dem MuSchG Elternzeit in Anspruch. Die Elternzeit endet bei beiden Personen am 15.6. Im unmittelbaren Anschluss vereinbaren die Arbeitnehmerinnen mit dem Arbeitgeber jeweils eine weitere unbezahlte Freistellung. Arbeitnehmerin A vereinbart diese unbezahlte Freistellung bis zum 30.6., die Arbeitnehmerin B bis zum 31.7. Die tatsächliche Wiederaufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgt wie vereinbart bei Arbeitnehmerin A am 1.7. und bei Arbeitnehmerin B am 1.8.
Arbeitnehmerin A: Aufgrund der Schutzfristen nach dem MuSchG und der damit verbundenen Zahlung von Mutterschaftsgeld sowie der anschließenden Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen. Für die sich unmittelbar anschließende unbezahlte Freistellung besteht die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und damit die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung fort, da der Zeitraum einen Monat nicht überschreitet.
Wichtig ist dabei, dass für die Zeit vom 16. bis zum 30.6. Sozialversicherungstage für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind.
Arbeitnehmerin B: Hinsichtlich der Zahlung von Mutterschaftsgeld und der anschließenden Elternzeit sind die Regelungen wie bei Arbeitnehmerin A. Auch bei ihr besteht die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ab 16.6. zunächst fort, endet aber nach einem Zeitmonat, also am 15.7.
Für diese Zeit sind Sozialversicherungstage anzusetzen, also im Juni und Juli jeweils 15 Tage. Zum 15.7. wird die Arbeitnehmerin B bei der Krankenkasse abgemeldet (Abgabegrund 34) und zum 1.8. wieder angemeldet (Abgabegrund 13).