OFD Hannover, Verfügung v. 6.2.2001, S 2404 - 10 - StO 223/S 2252 - 177 - StH 234

Die Daten der Mitteilungen nach § 45d EStG dürfen gemäß § 45d Abs. 2 EStG nunmehr uneingeschränkt für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verwendet werden. Die erweiterte Verwendungsmöglichkeit kann nicht nur den Veranlagungsdienststellen und Vollstreckungsstellen, sondern insbesondere auch den Betriebsprüfungsstellen und den Finanzämtern für Fahndung und Strafsachen zugute kommen. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein Steuerpflichtiger über nicht oder nicht vollständig erklärte Kapitalerträge oder Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG verfügt und haben Auskunftsersuchen bei ihm nicht zum Ziel geführt oder versprechen keinen Erfolg § 93 AO), kann beim BfF angefragt werden,

  • ob,
  • in welcher Höhe und
  • bei welchen Kreditinstituten

der betreffende Steuerpflichtige Kapitalerträge vom Steuerabzug hat freistellen lassen.

Stellt sich heraus, dass Freistellungsaufträge erteilt worden sind, kann – nach nochmaliger vorheriger Befragung des Steuerpflichtigen – bei den vom BfF benannten Kreditinstituten erfragt werden,

  • welche Höhe die vom Steuerpflichtigen bezogenen Kapitalerträge haben,
  • ob größere Barabhebungen erfolgt sind,
  • ob Überweisungen in bestimmte Staaten getätigt wurden,
  • ob Veräußerungsgewinne erzielt worden sind bzw. ob und zu welchen Preisen Verkäufe getätigt worden sind usw.

Die so gewonnenen Erkenntnisse können dann im Besteuerungsverfahren verwendet werden.

 

Normenkette

EStG § 45d

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