(1) 1Ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ist auf Antrag Freistellung in folgenden Fällen zu gewähren:

 

1.

für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Begegnungsstätten, in denen Jugendliche sich vorübergehend zur Erholung und Ferienfreizeitgestaltung aufhalten sowie bei Jugendwanderungen und Jugendbegegnungen,

 

2.

zum Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen oder Schulungsmaßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe,

 

3.

zum Besuch von Tagungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe,

 

4.

bei Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen.

2Die Regelungen über die gesetzliche Aufsichtspflicht bleiben unberührt.

 

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen im Beamten- oder Richterverhältnis.

 

(3) Freie Träger der Jugendhilfe sind

 

1.

die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,

 

2.

die Mitglieder der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Sachsen-Anhalt,

 

3.

der Kinder- und Jugendring des Landes Sachsen-Anhalt e. V. und

 

4.

die sonstigen als freie Träger der Jugendhilfe anerkannten Organisationen.

 

(4) Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Leiterinnen und Leiter, Helferinnen und Helfer sowie Trainerinnen und Trainer, Übungsleiterinnen und Übungsleiter von Jugendgruppen und Sportvereinen.

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