§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ist auf Antrag Freistellung in folgenden Fällen zu gewähren:

 

1.

für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Begegnungsstätten, in denen Jugendliche sich vorübergehend zur Erholung und Ferienfreizeitgestaltung aufhalten sowie bei Jugendwanderungen und Jugendbegegnungen,

 

2.

zum Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen oder Schulungsmaßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe,

 

3.

zum Besuch von Tagungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe,

 

4.

bei Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen.

2Die Regelungen über die gesetzliche Aufsichtspflicht bleiben unberührt.

 

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Personen im Beamten- oder Richterverhältnis.

 

(3) Freie Träger der Jugendhilfe sind

 

1.

die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,

 

2.

die Mitglieder der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Sachsen-Anhalt,

 

3.

der Kinder- und Jugendring des Landes Sachsen-Anhalt e. V. und

 

4.

die sonstigen als freie Träger der Jugendhilfe anerkannten Organisationen.

 

(4) Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Leiterinnen und Leiter, Helferinnen und Helfer sowie Trainerinnen und Trainer, Übungsleiterinnen und Übungsleiter von Jugendgruppen und Sportvereinen.

§ 2 Umfang der Freistellung

 

(1) 1Die Freistellung beträgt bis zu zwölf Arbeitstagen jährlich. 2Sie kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.

 

(2) Ein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung während der Zeit der Freistellung besteht nicht.

 

(3) Die Freistellung ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.

§ 3 Antragstellung

 

(1) 1Anträge auf Freistellung können nur von einem öffentlichen Träger oder anerkannten freien Träger der Jugendhilfe im Einvernehmen mit der ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätigen Person, bei unter 18jährigen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, gestellt werden. 2Nicht anerkannte freie Träger stellen den Antrag über den zuständigen Träger der Jugendhilfe. 3Diese hat die Förderungsfähigkeit des nicht anerkannten freien Trägers nach § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in schriftlicher Form zu bescheinigen.

 

(2) Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Freistellung beim Arbeitgeber schriftlich einzureichen.

 

(3) Der Arbeitsbefreiung darf kein unabweisbares betriebliches Interesse entgegenstehen.

 

(4) Die Freistellung gilt als bewilligt, sofern der Arbeitgeber den Antrag nicht spätestens bis zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich abgelehnt hat.

§ 4 Benachteiligungsverbot

 

(1) Vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 2 dürfen Personen, die eine Freistellung nach § 1 erhalten, Nachteile in ihrem Beschäftigungsverhältnis nicht entstehen.

 

(2) Weitergehende Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts bleiben unberührt.

§ 5 Kosten

 

(1) Den Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 1 wird durch das Land eine Kostenpauschale in Höhe von 18 Euro für jeden Tag der Freistellung gewährt, soweit Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung nicht gezahlt oder sonstige finanzielle Leistungen durch Dritte nicht gewährt werden mit Ausnahme der Leistungen nach Absatz 2.

 

(2) 1Arbeitgeber haben für Tage, für die sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen eine Freistellung erhalten, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen weiter zu zahlen. 2Die Beiträge und Leistungen bemessen sich in diesen Fällen nach dem Arbeitsverdienst, den diese Person unter Zugrundelegung der normalen betrieblichen Arbeitszeit erhalten würde.

 

(3) Diese Beitragsleistung ist vom Beitragsempfänger zu bescheinigen.

 

(4) Dem Arbeitgeber wird die Beitragsleistung gemäß Absatz 2 auf Antrag vom Land erstattet.

 

(5) Das für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren zur Gewährung der Kostenpauschale und die Erstattung der Beitragsleistungen an den Arbeitgeber durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[1]

[1] gültig ab 30. Januar 1996.

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