Kurzbeschreibung
Um das Entstehen einer betrieblichen Übung zu vermeiden, kann dieser Mustertext als Zusatz zum Arbeitsvertrag oder als eigene Klausel im Arbeitsvertrag bei Sonderzuwendungen vielseitig eingesetzt werden.
Vorbemerkung
Bei der Auszahlung von Sonderzahlungen müssen sich Arbeitgeber grundsätzlich überlegen, ob sie sich auch zukünftig zur Zahlung einer solchen vertraglich verpflichten möchten. Genauso bei der Gewährung sonstiger Sonderleistungen wie z.B. einem freien Rosenmontag.
Soll keine Verpflichtung erfolgen, besteht die Möglichkeit einen Freiwilligkeitsvorbehalt in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, um das Entstehen einer betrieblichen Übung zu vermeiden. Alternativ kann eine gesonderte Vereinbarung als Zusatz zum Arbeitsvertrag erfolgen oder es kann bei jeder Auszahlung einer Gratifikation bzw. Gewährung eines Sonderurlaubs o.ä. ausdrücklich und schriftlich ein Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt werden. Auch im Rahmen eines Rundschreibens oder durch Aushang und mit Sichtbarkeit für alle Arbeitnehmer kann ein solcher Vorbehalt erklärt werden.
Wichtig ist, dass dieser klar und verständlich i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sein muss und nicht im Widerspruch zu anderen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien stehen darf.
Bei Vorliegen eines wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts bedarf es mangels eines Anspruchs des Arbeitnehmers weder einer Ankündigung des Arbeitgebers, z.B. dass in einem Jahr kein Weihnachtsgeld bezahlt wird, noch einer Präzisierung in der Vorbehaltsklausel, aus welchen Gründen der Freiwilligkeitsvorbehalt ausgeübt werden kann.
Muster Freiwilligkeitsvorbehalt, Zusatz zum Arbeitsvertrag
Zwischen |
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[Name und Adresse des Arbeitgebers], dieser vertreten durch |
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[Name des Vertretungsberechtigten] – nachfolgend "Arbeitgeber" genannt – und |
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[Name und Adresse des Arbeitnehmers] |
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– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt – |
wird folgende Vereinbarung getroffen: |
Sonderleistungen wie z.B. Sonderzahlungen sowie über das Entgelt hinaus gewährte Zahlungen oder zusätzliche freie Tage, die nicht auf einer individuellen Vereinbarung beruhen, begründen auch bei wiederholter Gewährung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.
Alternative:
Werden Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder Sonderleistungen wie zusätzliche freie Arbeitstage gewährt und beruhen diese nicht auf einer individuellen Vereinbarung, wird hierdurch kein Rechtsanspruch auf zukünftige Weitergewährung dieser Sonderleistungen in nachfolgenden Zeiträumen begründet. Der Arbeitgeber behält sich vor, stets neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Sonderzahlung bzw. in welchem Umfang eine Sonderleistung gewährt wird.
Ort, Datum: |
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Arbeitgeber: |
Arbeitnehmer: |
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