1Die Vorschriften nach Artikel 12a Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten entsprechend für Personen, die unter Artikel 14e oder Artikel 14f der Verordnung fallen. 2Die Träger, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bezeichnet wurden, deren Rechtsvorschriften letztlich gelten, unterrichten sich in den Fällen nach Artikel 14f der Verordnung hierüber gegenseitig.

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