Rz. 18

Die Bedeutung dieser Regelung ist in der Praxis gering, da bei der Polizei- und Ordnungsverwaltung sowie den Gerichten überwiegend Soldaten, Beamte und Richter tätig sind, für die das ArbZG bereits generell nicht gilt.

In Betracht kommt daher etwa die Beschäftigung von Angestellten in Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie Behörden, die zur Umsetzung der im Rahmen von Bereitschafts- und Eildiensten getroffenen Entscheidungen wie etwa einstweiligen Verfügungen oder Haftbefehlen benötigt werden.

Unter die Ausnahmeregelung fallen auch unaufschiebbar notwendige Straßen- und Gleisbauarbeiten.[1]

 

Rz. 19

Unter den Bereich der Verteidigung zählen die bei der Bundeswehr sowie die bei anderen, auch privaten Arbeitgebern, beschäftigten Arbeitnehmer, sofern sie Arbeiten ausführen, die dem Zweck der Verteidigung dienen.

[1] MAGS NRW § 10 Nr. 3.

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