Rz. 21
Die Vorschrift übernimmt die frühere Regelung in § 105i Abs. 1 GewO, erfasst zusätzlich aber die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Haushalt.
Unter den Begriff Gaststätten fallen Schankwirtschaften nach § 1 Abs. 1 GastG, also Betriebe, in denen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sowie Speisewirtschaften, d. h. Betriebe, in denen zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Dabei ist es aber unerheblich, ob der Zutritt jedermann oder nur einem bestimmten Personenkreis gestattet ist. Keine Rolle spielt auch, ob die Einrichtung gewerbsmäßig, also mit der Absicht der Gewinnerzielung, betrieben wird, sodass auch gemeinnützig betriebene Einrichtungen erfasst werden.
Beispiele:
Restaurants, Gastwirtschaften, Pubs, Bars, Cafés, Eisdielen, Imbisshallen, Raststätten, Kantinen.
Rz. 22
Unter anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung versteht man Betriebe, in denen Personen aufgenommen, untergebracht oder mit entsprechenden Dienstleistungen versorgt werden. Hierzu zählen neben Hotels, Motels und Pensionen auch die Zimmervermietung an Gäste in Kurorten sowie Jugendherbergen, Hostels, Erholungsheime, Sanatorien oder Wohnheime. Hiervon werden aber auch Vertriebsformen wie Partyservice oder Pizzabringdienste erfasst, da auch hier Waren angeboten werden, die auf Bestellung hergestellt werden und zum baldigen Verzehr bestimmt sind.
Rz. 23
In diesen Einrichtungen dürfen an Sonn- und Feiertagen alle Arbeitnehmer beschäftigt werden, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind. Dies umfasst neben dem Küchen-, Service- sowie Zimmerpersonal auch das notwendige Verwaltungspersonal. Zwar kann die Anlieferung von Waren oft auf Werktage verschoben werden, für tagesfrische Produkte wie Backwaren, Obst und Gemüse ist allerdings regelmäßig auch die Anlieferung an Sonn- und Feiertagen erforderlich. Dies kann in Zeiten erhöhter Nachfrage oder bei besonderen Veranstaltungen auch für Getränke gelten. Dann dürfen auch die hierfür benötigten Arbeitnehmer an diesen Tagen beschäftigt werden. In einem Gaststättenbetrieb ist auch die Abgabe von Zubehörwaren nach § 7 Abs. 1 GastG wie etwa Getränken, Süßwaren, Obst, Tabakwaren, Postkarten, Zeitungen und Zeitschriften, Büchern oder Straßenkarten sowie der Verkauf von Getränken und Speisen "über die Straße" nach § 7 Abs. 2 GastG erlaubt.
Rz. 24
Da das ArbZG im Unterschied zu den früheren Bestimmungen der GewO auch auf die im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer anzuwenden ist, musste für sie in § 10 Abs. 1 Nr. 4 eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden.
Haushalt ist eine nicht gewerbliche, dauerhafte Einrichtung, die einer Gruppe von Personen zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse in einem privaten Lebensbereich dient, sodass hierunter nicht nur der Familienhaushalt fällt.
Verrichtet werden dürfen an Sonn- und Feiertagen alle Arbeiten, die zu einer geordneten Haushaltsführung gehören, wobei auf die jeweiligen Gepflogenheiten der zum Haushalt zählenden Personen abzustellen ist.
Neben der Versorgung, Pflege und Erziehung der Haushaltsangehörigen zählt hierzu auch die Erhaltung der Wohnung und Kleidung, sodass Arbeiten wie Kochen, Reinigen, Waschen und Bügeln gestattet sind.