1 Vorbemerkung
Rz. 1
Die Vorschrift regelt in Absatz 1 die Zahl der zwingend beschäftigungsfreien Sonntage im Jahr. Absatz 2 bestimmt, dass die Arbeitszeitgrenzen der §§ 3-8 ArbZG auch für die Sonn- und Feiertagsarbeit gelten.
Nach Abs. 3 stehen den Arbeitnehmern für Sonn- und Feiertagsarbeit Ersatzruhetage zu, die in bestimmten Zeiträumen gewährt werden müssen.
Abs. 4 gewährleistet, dass die Sonn- und Feiertagsruhe bzw. die Ersatzruheruhezeit grundsätzlich 35 Stunden beträgt, soweit nicht die im Gesetz genannten Gründe entgegenstehen.
Rz. 2
Die Vorschrift dient überwiegend dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers, dabei insbesondere dem Gesundheitsschutz, mittelbar aber auch der institutionellen Sonntags- und Feiertagsruhe. Da der einzelne Arbeitnehmer über dieses Schutzgut nicht verfügen kann, rechtfertigt die Einwilligung des Arbeitnehmers keine Ausnahme vom Verbot des § 11 ArbZG.
Rz. 3
Abweichungen von der Regelung können nach § 12 Satz 1 Nr. 1 ArbZG durch oder aufgrund eines Tarifvertrags in Bezug auf die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in bestimmten Betrieben (z, B. Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben), die Gewährung von Ersatzruhetagen sowie die höchstzulässige Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben geregelt werden. Weitere Ausnahmen sind nur in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen nach § 14 ArbZG sowie aufgrund einer Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde nach § 15 ArbZG möglich.
2 Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage (§ 11 Abs. 1)
Rz. 4
Durch die Vorschrift des § 11 Abs. 1 wird gewährleistet, dass die zulässige Sonntagsarbeit leistenden Arbeitnehmer wenigstens an 15 Sonntagen im Jahr nicht beschäftigt werden und so frei über die Sonntage verfügen können.
2.1 Beschäftigungsfreiheit
Rz. 5
Die Arbeitnehmer dürfen an 15 Sonntagen im Jahr nicht beschäftigt werden. Diese Anzahl darf nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG unterschritten werden.
Für die Ermittlung der Mindestanzahl freier Sonntage kommt es nur auf die Zahl der tatsächlich beschäftigungsfreien Sonntage an. Die Regelung des § 11 Abs. 1 will keinen Ausgleich für zuvor geleistete Arbeit schaffen. Auch eine Planbarkeit von insgesamt 15 beschäftigungsfreien Sonntagen im Kalenderjahr ist weder Voraussetzung für die Arbeitsruhe noch für seine seelische Erhebung. Die institutionelle Garantie der Sonntagsruhe an mindestens 15 Sonntagen im Jahr besteht unabhängig von einer Arbeitspflicht oder deren Wegfall.
Daher zählen auch die Sonntage mit, an den wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Gründe nicht gearbeitet wurde.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gilt die Verpflichtung nur für Sonntage, eine Anwendung auf Feiertage ist daher weder möglich noch notwendig.
2.2 Maßgeblicher Zeitraum
Rz. 6
An 15 Sonntagen müssen die Arbeitnehmer beschäftigungsfrei sein. Beschäftigungsfreiheit bedeutet, dass die Arbeitnehmer mit keinerlei abhängiger Erwerbsarbeit beschäftigt werden dürfen. Dabei ist der zeitliche Umfang der Tätigkeit unerheblich, sodass die Arbeitnehmer an den beschäftigungsfreien Sonntagen auch nicht zur Leistung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft herangezogen werden dürfen.
Auch die durch die Tätigkeit ausgelösten Belastungen sind unerheblich, vielmehr ist jegliche berufliche Tätigkeit (auch bloße Kontrolltätigkeiten) an diesen Tagen untersagt.
Rz. 7
Da die Vorschrift dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers dient, muss die Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers vom neuen Arbeitgeber berücksichtigt werden. Übt der Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten aus, so muss § 11 Abs. 1 von jedem der Arbeitgeber beachtet werden.
Rz. 8
Andererseits folgt daraus, dass die Regelung nicht dazu führt, dass auch der ganze Betrieb an mindestens 15 Sonntagen ruhen muss. § 11 Abs. 1 will nur jedem einzelnen Arbeitnehmer eine Mindestanzahl von beschäftigungsfreien Sonntagen sichern, hierzu ist keine vollständige Betriebsruhe erforderlich.
Rz. 9
Nach § 11 Abs. 1 müssen die 15 beschäftigungsfreien Sonntage im Jahr gewährt werden. Das Gesetz definiert nicht, wie dieser Bezugszeitraum konkret zu bestimmen ist. Einig ist man sich in der Literatur, dass der einjährige Bezugszeitraum nicht auf das Kalenderjahr festgelegt ist. Überwiegend wird auf das Beschäftigungsjahr abgestellt, sodass der Arbeitnehmer in dem auf die erstmalige Sonntagsarbeit folgenden Jahr mindestens 15 arbeitsfreie Sonntage erhalten muss. Der Arbeitgeber soll den Bezugszeitraum eines Jahres aber auch in einer anderen üblichen Weise wählen dürfen.
Ein Arbeitnehmer leistet erstmals am 15.6. zulässige Sonntagsarbeit. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer dann bis zum 14.6. des Folgejahres mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage gewähren.
Weitere Vorgaben enthält § 11 Abs. 1 nicht. Im Hinblick auf die praktischen Notwendigkeiten in vielen Betrieben schreibt d...