Rz. 9
Nach § 12 Satz 1 Nr. 2 können die Tarif-/Betriebspartner vereinbaren, dass Ersatzruhetage für alle oder auch nur für einen Teil der auf einen Werktag fallenden Feiertage wegfallen. Nr. 2 der Regelung gestattet ihnen, den Ausgleichszeitraum für die Gewährung eines Ersatzruhetages für Sonn- und Feiertagsarbeit abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG festzulegen.
Die Abweichungsmöglichkeiten in Nr. 2 sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass die in § 11 Abs. 3 ArbZG bestimmten Ausgleichszeiträume und die Gewährung von Ersatzruhetagen in einigen Bereichen nicht für alle Arbeitnehmer eingehalten werden können. Der Gesetzgeber beschränkte diese Regelungsmöglichkeit aber nicht auf bestimmte Branchen, sondern lässt tarifliche bzw. betriebliche Regelungen in allen Geschäftsbereichen zu. Typischerweise werden diese Abweichungsmöglichkeiten in Saison- und Kampagnebetrieben genutzt, bei denen es zu bestimmten Zeiten zu einer verstärkten Nachfrage und damit zu einem gesteigerten Beschäftigungsbedarf kommt.
Rz. 10
Nach ihrem Wortlaut findet die Vorschrift nur Anwendung auf Werkfeiertage. Fällt ein Feiertag dagegen auf einen Sonntag, so gestattet § 12 Satz 1 Nr. 2 den Wegfall des Ersatzruhetages nicht, dieser muss dem Arbeitnehmer vielmehr zwingend gewährt werden. Dabei können die Ersatzruhetage für alle oder auch nur für einen Teil der Werktagsfeiertage wegfallen.
Rz. 11
Die Regelung des § 12 Satz 1 Nr. 2 gestattet die von § 11 Abs. 3 ArbZG abweichende Festlegung des Ersatzruhetages durch Tarifvertrag bzw. durch eine durch Tarifvertrag zugelassene Betriebs-/Dienstvereinbarung. Diese Möglichkeit besteht gleichermaßen für Ersatzruhetage aufgrund einer Sonntagsbeschäftigung wie auch aufgrund einer Beschäftigung an einem Feiertag. Daher können die Tarifvertrags-/Betriebspartner sowohl den Ausgleichszeitraum von 2 Wochen für den Ersatzruhetag für eine Sonntagsbeschäftigung als auch den Zeitraum von 8 Wochen für die Gewährung des Ersatzruhetags für eine Feiertagsbeschäftigung modifizieren. Dabei kann vereinbart werden, dass für Arbeit an auf Werktage fallende Feiertage keine Ersatzruhetage oder diese nur zum Teil gewährt werden (BAG Urteil v. 8.12.2021, 10 AZR 641/19).
Auch können abweichende Ausgleichszeiträume für die Gewährung von Ersatzruhetagen festgelegt werden. Die Ausgleichszeiträume können dabei verlängert oder verkürzt werden, es ist auch möglich, für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung gleich lange Ausgleichszeiträume vorzusehen. Eine zeitliche Grenze ist dabei im Gesetz nicht vorgesehen, gleichwohl setzt der zu beachtende Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dem weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien Grenzen.
Rz. 12
Fehlt eine ausdrückliche Regelung im Tarifvertrag, so müssen die Tarifvertragsparteien einen solchen Willen aber zumindest ansatzweise zum Ausdruck bringen. Eine sehr hohe Zuschlagsregelung für die Arbeit an einem Feiertag ist dabei nicht ausreichend. Da nicht angenommen werden kann, dass anstelle von Ersatzruhetagen lediglich ein Vergütungszuschlag gewährt werden soll (BAG Urteil v. 8.12.2021, 10 AZR 641/19).