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Der Arbeitgeber prüft selbstständig, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 10 ArbZG vorliegen. Durch die Ermächtigung soll nach der Gesetzesbegründung Missbräuchen bei der Anwendung der Ausnahmen begegnet werden und Grundlagen für eine einheitliche und vorhersehbare Verwaltungspraxis geschaffen werden.[1]
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