1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 9 ArbZG schreibt die Sonn- und Feiertagsruhe vor, die durch Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG als institutionelle Garantie grundgesetzlich geschützt ist. In § 10 ArbZG werden Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zugelassen, die durch § 13 ergänzt werden.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 können die Bestimmungen von § 10 ArbZG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung näher konkretisiert werden bzw. weitere Ausnahmen nach Nr. 2 zugelassen werden.

Abs. 2 enthält eine subsidiäre Ermächtigung für die Landesregierungen im Bedürfnisgewerbe. Die Absätze 3-5 ermächtigen die Aufsichtsbehörden zu weiteren Ausnahmebewilligungen und zur Feststellung, ob Beschäftigungen nach § 10 ArbZG zulässig sind.

2 Rechtsverordnungen der Bundesregierung (Abs. 1)

 

Rz. 2

Abs. 1 ermächtigt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erlass von Rechtsverordnungen.

2.1 Gemeinsame Voraussetzungen

 

Rz. 3

Abs. 1 sieht 2 Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung vor: in Nr. 1 die nähere Bestimmung der Bereiche der Sonn- und Feiertagsarbeit bzw. der dort zugelassenen Arbeiten sowie in Nr. 2 die Zulassung weiterer Ausnahmen.

Für beide Alternativen bestehen teilweise gemeinsame Voraussetzungen.

2.1.1 Formelle Voraussetzungen

 

Rz. 4

Formelle Voraussetzung ist zunächst, dass das zuständige Organ tätig wurde. Für Verordnungen nach Abs. 1 ist die Bundesregierung zuständig.

Außerdem bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates.

Die allgemeinen Voraussetzungen, wie Angabe der Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 Abs. 2 GG, müssen ebenfalls eingehalten werden.

2.1.2 Materielle Voraussetzungen

 

Rz. 5

Für beide Varianten der Ermächtigung ist materielle Voraussetzung, dass die Verordnung der Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe dient.

 

Rz. 6

Schaden i. S. d. Vorschrift meint jeden Nachteil, der infolge der Unterbrechung der Arbeit an Sonn- und Feiertagen eintreten kann.[1] Abs. 1 Nr. 2 gibt Aufschluss darüber, welche Art von Schäden infrage kommen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Schäden

Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer, erhebliche Belastungen der Umwelt, Beeinträchtigung des Allgemeinwohls.

Weiterhin muss der Schaden, den es zu vermeiden gilt, erheblich sein. Dies ist anhand des Einzelfalls zu bestimmen.[2] Die üblichen Auswirkungen der Unterbrechung der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen genügen nicht.[3]

 

Rz. 7

Berücksichtigt werden muss bei dem Erlass der Rechtsverordnung außerdem der Arbeitnehmerschutz sowie die Sonn- und Feiertagsruhe.

[1] Neumann/Biebl, § 13 ArbZG, Rz. 9; Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 10; Schliemann, § 13 ArbZG, Rz. 6.
[2] Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 10.
[3] Neumann/Biebl, § 13 ArbZG, Rz. 9.

2.2 Abs. 1 Nr. 1

 

Rz. 8

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird die Bundesregierung ermächtigt durch Rechtsverordnung die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie die dort zugelassenen Arbeiten zu konkretisieren. Tatsächlich wurde eine solche Rechtsverordnung bislang nicht erlassen.

2.2.1 Zweck

 

Rz. 9

Der Arbeitgeber prüft selbstständig, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 10 ArbZG vorliegen. Durch die Ermächtigung soll nach der Gesetzesbegründung Missbräuchen bei der Anwendung der Ausnahmen begegnet werden und Grundlagen für eine einheitliche und vorhersehbare Verwaltungspraxis geschaffen werden.[1]

[1] BT-Drucks. 12/5888 S. 30.

2.2.2 Verordnungsinhalt

 

Rz. 10

Eine nähere Bestimmung der Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung kann in der konkreteren Beschreibung der Bereiche liegen oder aber nach Alternative 2 der Vorschrift die Arbeiten in diesem Bereich näher beschreiben.

 

Rz. 11

Umstritten ist, ob der Verordnungsgeber die Ausnahmen nach § 10 ArbZG einschränken kann. Dies wird zum Teil mit Hinweis auf Zweifel an der Verfassungskonformität des § 10 ArbZG angenommen bzw. sogar von einer Pflicht zur Einschränkung ausgegangen.[1] Dagegen wird vorgebracht, dass eine Einschränkung aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 13 Abs. 1 Nr. 1 contra legem sei.[2] Genauso wenig können auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 1 die Ausnahmetatbestände des § 10 ArbZG ausgedehnt werden.

[1] Buschmann/Ulber, § 13 ArbZG, Rz. 3.
[2] Baeck/Deutsch, § 13 ArbZG, Rz. 13.

2.3 Abs. 1 Nr. 2

 

Rz. 12

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen über die bereits in § 10 ArbZG normierten Ausnahmen hinaus zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.

 
Praxis-Beispiel

Bedingung für die Inanspruchnahme einer Ausnahme[1]:

Bei der Lage der Arbeitszeit ist die übliche Zeit für den Gottesdienst zu berücksichtigen.

[1] Schliemann, § 13 ArbZG, Rz. 14.

2.3.1 Zweck

 

Rz. 13

Die Ermächtigungen sind aus §§ 105d und 105e GewO a. F. übernommen und nach den heutigen Erfordernissen näher konkretisiert worden. Darüber hinaus wird der Verordnungsgeber ermächtigt, Ausnahmen aufgrund des Gemeinwohls zuzulassen, worunter auch gesamtwirtschaftliche Gründe, wie beispielsweise die Existenzgefährdung von Betrieben und den damit drohenden Verlust von Arbeitsplätzen und auch die angespannte internationale Wettbewerbssituation in einer Branche verstanden werden.[1]

[1] BT-Drucks. 12/5888 S. 30.

2.3.2 Voraussetzungen im Einzelnen

 

Rz. 14

Die Ermächtigung...

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