Rz. 13

Die Ermächtigungen sind aus §§ 105d und 105e GewO a. F. übernommen und nach den heutigen Erfordernissen näher konkretisiert worden. Darüber hinaus wird der Verordnungsgeber ermächtigt, Ausnahmen aufgrund des Gemeinwohls zuzulassen, worunter auch gesamtwirtschaftliche Gründe, wie beispielsweise die Existenzgefährdung von Betrieben und den damit drohenden Verlust von Arbeitsplätzen und auch die angespannte internationale Wettbewerbssituation in einer Branche verstanden werden.[1]

[1] BT-Drucks. 12/5888 S. 30.

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