Rz. 31
Die Entscheidung trifft die Aufsichtsbehörde durch einen Feststellungsbescheid, der einen Verwaltungsakt darstellt nach § 35 VwVfG. Gegen diesen kann der Arbeitgeber – je nach Landesrecht – Widerspruch einlegen. Bei zurückweisender Entscheidung kann er mittels Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO vorgehen.
Eine Verpflichtungsklage auf Feststellung der Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 10 ArbZG hingegen kann der Arbeitgeber aufgrund des mangelnden Anspruchs nicht erheben.[1]
Zudem kann die Verordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO vom Oberverwaltungsgericht überprüft werden.[2]
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