Rz. 31

Die Entscheidung trifft die Aufsichtsbehörde durch einen Feststellungsbescheid, der einen Verwaltungsakt darstellt nach § 35 VwVfG. Gegen diesen kann der Arbeitgeber – je nach Landesrecht – Widerspruch einlegen. Bei zurückweisender Entscheidung kann er mittels Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO vorgehen.

Eine Verpflichtungsklage auf Feststellung der Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 10 ArbZG hingegen kann der Arbeitgeber aufgrund des mangelnden Anspruchs nicht erheben.[1]

Zudem kann die Verordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO vom Oberverwaltungsgericht überprüft werden.[2]

[1] Buschmann/Ulber, § 13 ArbZG, Rz. 14.
[2] VGH Hessen, Urteil v. 1.7.2020, 8 C 213/15.N.

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