Rz. 62
Zu beachten ist zudem, dass durch eine Bewilligung auf das Recht der Religionsgemeinschaften (im einzelnen Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV) unmittelbar rechtsgestaltend eingewirkt wird. Nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sind die Kirchen im Verwaltungsverfahren daher hinzuzuziehen.[1]
Rz. 63
Gegen den Ausnahmebewilligungsbescheid kann als Verwaltungsakt sowohl der Arbeitnehmer selbst, als auch die Gewerkschaft im Wege der Anfechtungsklage vorgehen. §§ 9, 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG sind insofern für die Gewerkschaften drittschützend.[2] Ebenso kann der Arbeitgeber im Rahmen des allgemeinen Rechtsschutzes gegen die ablehnende Entscheidung der Aufsichtsbehörde vorgehen.
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