Rz. 10

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gem. § 7 Abs. 7 ArbZG eingewilligt haben. § 7 Abs. 7 ArbZG nimmt Bezug auf die weitgehenden Flexibilisierungsmöglichkeiten, die § 7 Abs. 2a ArbZG auf tarifvertraglicher Grundlage vorsieht, und schränkt diese insofern ein, als die Flexibilisierung von der individuellen Einwilligung der betroffenen Beschäftigten abhängig gemacht wird.[1] Die Einwilligungen der Arbeitnehmer selbst müssen schriftlich vorliegen, während im Hinblick auf das Führen des Verzeichnisses keine bestimmte Form vorgeschrieben ist und dieses folglich sowohl in schriftlicher Form als auch als Datei geführt werden kann.[2] Das Verzeichnis muss stets aktuell sein.

[1] Vgl. ausführlich Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 7 ArbZG, Rz. 141 f.
[2] HWK/Gäntgen, 9. Aufl. 2020, § 16 ArbZG, Rz. 5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge