Rz. 12

Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen im Betrieb durchgeführt werden. Deshalb ist der Betriebsrat (und gem. § 62 BPersVG n. F. bzw. den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen auch der Personalrat) auch im Bereich des Arbeitszeitrechts berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, dass das ArbZG vom Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern eingehalten wird. So kann er etwa die Vorlage der nach § 16 Abs. 2 ArbZG erforderlichen Unterlagen verlangen (ArbG Braunschweig, Beschluss v. 30.3.2007, 4 BV 130/06). Zu betriebsverfassungsrechtlichen Unterrichtungspflichten nach § 80 Abs. 2 BetrVG vgl. bereits oben Rz. 7.

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