Rz. 12

Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht, ob er im Rahmen individual- bzw. kollektivrechtlicher Regelungen und aufgrund seines Weisungsrechts einen Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten oder von 24 Wochen festlegen will.[1]

 

Rz. 13

Im Hinblick auf den Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten ist umstritten, ob es sich um Kalendermonate handelt[2] oder um Zeitmonate i. S. d. § 188 BGB.[3] Letztere Auffassung argumentiert, dass dem Gesetzgeber ein Formulierungsfehler unterlaufen sei und im Gesetzgebungsverfahren die Begriffe "Kalendermonat" und "Monat" synonym verwendet worden seien. Angesichts des klaren Wortlauts der Norm ist jedoch der Auffassung zu folgen, wonach es sich um Kalendermonate handelt. Somit beginnt der Ausgleichszeitraum immer mit dem Ersten eines Kalendermonats und endet 6 Monate später.[4] Die Kalendermonate müssen zusammenliegen (vgl. den Wortlaut "innerhalb von 6 Kalendermonaten"), weitere Vorgaben sind nicht zu beachten.

 

Rz. 14

Der Ausgleichszeitraum von 24 Wochen stellt nach dem Wortlaut nicht auf Kalenderwochen ab, sodass eine solche Woche auch ein anderer Zeitraum von 7 aufeinanderfolgenden Tagen sein kann.[5] Auch die 24 Wochen müssen nach dem Wortlaut der Norm zusammenhängend sein, für die Berechnung des Ausgleichszeitraums gilt § 188 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 15

Der Arbeitgeber ist nicht an den höchstzulässigen Ausgleichszeitraum gebunden, sondern kann auch einen kürzeren Zeitraum wählen.[6] Ein längerer Ausgleichszeitraum ist nur im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1b i. V. m. Abs. 8 ArbZG möglich.

 

Rz. 16

Ein Wechsel von einem Ausgleichszeitraum zu einem anderen ist möglich und setzt nicht voraus, dass der erste Ausgleichszeitraum bereits abgelaufen ist.[7] Erforderlich ist nur, dass die Verlängerung der Arbeitszeit vor dem Wechsel zu einem anderen Ausgleichszeitraum voll ausgeglichen wurde. Auch wird das in einem Ausgleichszeitraum nicht verbrauchte gesetzlich zulässige Arbeitszeitvolumen (vorbehaltlich der Möglichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1b ArbZG) nicht auf den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen.[8]

[1] Schliemann, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 76; vgl. zu der Frage, ob die Ausgleichszeiträume des ArbZG im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG v. 4.11.2003) stehen, ausführlich (und dies wie Schliemann, aaO., Rz. 32 ff., verneinend) ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 3 ArbZG, Rz. 4; ebenso Buschmann/Ulber, ArbZG, 8. Aufl. 2015, § 3 ArbZG, Rz. 16; a. A. Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 8.
[2] So etwa ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 3 ArbZG, Rz. 3; Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 28.
[3] So Schliemann, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 34 ff.
[4] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 29.
[5] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 30.
[6] ErfK/Roloff, 23. Aufl. 2023, § 3 ArbZG, Rz. 5.
[7] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 32.
[8] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3 ArbZG, Rz. 46.

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