2.1 Voraussetzungen
Rz. 11
Die Regelung ermöglicht es dem Arbeitgeber, die 11-stündige Ruhezeit in bestimmten Beschäftigungsbereichen auf bis zu 10 Stunden zu verkürzen, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. Aus der Formulierung "um bis zu eine Stunde" ergibt sich, dass die Verkürzung auch minutenweise erfolgen kann.
Rz. 12
Umstritten ist, ob jede Verkürzung der Ruhezeit (auch nur um wenige Minuten) notwendigerweise durch eine Ruhezeitverlängerung auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen werden muss oder ob eine Gesamtabrechnung dergestalt erfolgen darf, dass mehrere Verkürzungen zusammengefasst und dann durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen werden. Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen, weil es zu unbilligen Ergebnissen führen würde, wenn eine Verkürzung der Ruhezeit um etwa nur 2 Minuten durch die Verlängerung einer anderen Ruhezeit um eine volle Stunde ausgeglichen werden müsste, zumal der Zweck der Ruhepause, dem Arbeitnehmer Zeit zum Ausruhen und zur Erholung von der Arbeit zu verschaffen, nicht gefährdet ist.
2 Verkürzungen der Ruhezeiten von je einer halben Stunde können danach durch eine einmalige Verlängerung einer Ruhezeit auf 12 Stunden ausgeglichen werden.
Rz. 13
Der Arbeitgeber hat die Wahl zwischen 2 Ausgleichszeiträumen: Die Verlängerung einer anderen Ruhezeit muss entweder innerhalb des Kalendermonats erfolgen, in dem die Ruhezeit verkürzt wird, oder innerhalb von 4 (zusammenhängenden) Wochen. Der Arbeitgeber kann von einem Zeitraum zum anderen wechseln und braucht sich auch nicht von vornherein festzulegen; zudem muss die Wahl nicht einheitlich für das ganze Unternehmen bzw. den ganzen Betrieb erfolgen.
2.2 Beschäftigungsbereiche mit Verkürzungsmöglichkeit
Rz. 14
Die abschließende Aufzählung der Beschäftigungsbereiche, in denen die Mindestruhezeit auf bis zu 10 Stunden verkürzt werden kann, umfasst Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, Verkehrsbetriebe, den Rundfunk sowie die Landwirtschaft und die Tierhaltung.
Rz. 15
Zu den Krankenhäusern zählen die in § 107 Abs. 1 SGB V definierten Einrichtungen sowie die in § 107 Abs. 2 SGB V genannten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Andere Einrichtungen im Sinne der Norm sind etwa Alten- und Pflegeheime, Jugend- und Kinderheime, Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, Frauenhäuser und Obdachlosenheime, aber etwa auch ambulante Pflegedienste mit einer rein pflegerischen Versorgung.
Rz. 16
Gaststätten sind Einrichtungen, die jedermann oder Angehörigen bestimmter Personengruppen Getränke oder zubereitete Speisen verabreichen oder Gäste beherbergen, wie etwa Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Restaurants und Kantinen. Andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sind etwa die Speisewagen der Deutschen Bahn, Essen auf Rädern oder ein Party-Service.
Rz. 17
Unter Verkehrsbetrieben sind alle öffentlichen und privaten Betriebe zu verstehen, deren Zweck auf die Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten gerichtet ist (etwa die Deutsche Post oder die Deutsche Telekom) sowie die dazugehörigen selbstständigen oder unselbstständigen Hilfs- und Nebenbetriebe.
Rz. 18
Zum Rundfunk gehören der gesamte öffentlich-rechtliche und private Hörfunk sowie das öffentlich-rechtliche und private Fernsehen. Die Verkürzungsmöglichkeit berücksichtigt nach der Gesetzesbegründung den besonderen verfassungsrechtlich geschützten Programm- und insbesondere Informationsauftrag des Rundfunks.
Rz. 19
Zur Landwirtschaft gehören die Unternehmen, die der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (vgl. § 123 SGB VII) unterliegen. Es handelt sich also im Wesentlichen um Unternehmen etwa der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Binnenfischerei, der Imkerei, Unternehmen der Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe. Mit Betrieben der Tierhaltung sind solche außerhalb der Landwirtschaft gemeint, wie etwa Betriebe zur Haltung von Tiere...