Rz. 27

Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG handelt ordnungswidrig, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht.

 

Rz. 28

Handelt der Arbeitgeber vorsätzlich und gefährdet dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers oder wiederholt er die Handlung des § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG beharrlich, so wird er gem. § 23 Abs. 1 ArbZG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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