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Die Gewährung von Ruhezeiten kann regelmäßig nicht durch eine Klage auf Unterlassung einer bestimmten Arbeitszeitplanung erreicht werden, sondern nur durch eine Feststellungsklage über den Inhalt der Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers.[1] Das BAG anerkennt jedoch zugleich, dass je nach Konstellation auch eine Leistungsklage zulässig sein kann.[2]
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