Rz. 29

Die Gewährung von Ruhezeiten kann regelmäßig nicht durch eine Klage auf Unterlassung einer bestimmten Arbeitszeitplanung erreicht werden, sondern nur durch eine Feststellungsklage über den Inhalt der Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers.[1] Das BAG anerkennt jedoch zugleich, dass je nach Konstellation auch eine Leistungsklage zulässig sein kann.[2]

[1] BAG, Urteil v. 24.3.1998, 9 AZR 172/97, AP Nr. 4 zu § 21e GVG, NZA 1999, 107.
[2] Buschmann/Ulber, ArbZG, 8. Aufl. 2015, § 5 ArbZG, Rz. 18.

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