Rz. 15
Nachtarbeitnehmer sind aufgrund der erhöhten körperlichen und seelischen Belastung in besonderem Maße schutzbedürftig, sodass ihnen der Schutz von § 6 Abs. 1-6 ArbZG zugutekommt.
3.2.1 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit (Abs. 1)
Rz. 16
Zunächst muss – im Gleichlauf zum Schutz der Schichtarbeitnehmer – nach Abs. 1 die Festlegung der Arbeitszeit nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit erfolgen. Die durch die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen aufgestellten Regeln für Schichtarbeiter können entsprechend ihrem Sinn und Zweck angewandt werden, da Schichtarbeitnehmer häufig auch Nachtarbeitnehmer i. S. d. § 2 Abs. 5 ArbZG sind.
3.2.2 Werktägliche Arbeitszeit (Abs. 2)
Rz. 17
In § 6 Abs. 2 wird die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer festgelegt.
3.2.2.1 Höchstarbeitszeit und Ausgleichszeitraum (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2)
Rz. 18
§ 6 Abs. 2 Satz 1 ArbZG schreibt eine werktägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden für Arbeitnehmer vor. Insoweit besteht kein Unterschied zum Tagarbeitnehmer. Auch die Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbZG einheitlich mit der Verlängerung der Arbeitszeit bei Tagarbeitnehmern gemäß § 3 ArbZG geregelt. Bezüglich der Pausenregelung ist mangels spezieller Regelung für Nachtarbeitnehmer auf § 4 ArbZG zurückzugreifen.
Rz. 19
Besonderer Schutz wird dem Nachtarbeitnehmer aber durch die Verkürzung des Ausgleichszeitraumes auf 4 Wochen oder einen Kalendermonat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbZG gewährt. Für Tagarbeitnehmer gilt nach § 3 Satz 2 ArbZG im Gegensatz hierzu ein Ausgleichszeitraum von 6 Monaten bzw. 24 Wochen vor oder nach der Verlängerung der Arbeitszeit.
Nachtarbeit mit einer Dauer von 10 Stunden
Ein Nachtarbeitnehmer arbeitet am 15.4. in einer einzelnen Nachtschicht 10 Stunden. Damit kein Arbeitszeitgesetzverstoß vorliegt, muss er in einem Zeitraum von 4 Wochen davor (18.3. bis 14.4.) oder danach (15.4. bis 13.5.) oder davor und danach (z. B. 1.4. bis 29.4.) oder im jeweiligen Kalendermonat (April) an den übrigen Arbeitstagen so (wenig) arbeiten, dass im Durchschnitt die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird. Dabei geht das Arbeitszeitgesetz von 6 Werktagen pro Woche (Montag bis Samstag) aus, selbst wenn tatsächlich nur an 5 Tagen gearbeitet wird. Arbeitet der Nachtarbeitnehmer im Beispielsfall an allen anderen Tagen im Ausgleichszeitraum nur 8 Stunden und gilt eine 5-Tage-Woche, ist die gesetzliche Voraussetzung erfüllt (bei 4 Wochen: 19 Tage à 8 Stunden plus 1 Tag à 10 Stunden = 162 Stunden). In den 4 Wochen gibt es je 6 Werktage, also 24 Werktage (162 : 24 = 6,75). Die maximale Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag ist damit nicht überschritten.
3.2.2.2 Ausnahmeregelung (§ 6 Abs. 1 Satz 3)
Rz. 20
Leistet ein Nachtarbeitnehmer i. S. d. § 2 Abs. 5 Nr. 2 ArbZG im Einzelfall tatsächlich keine Nachtarbeit gilt die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbZG. Der Ausgleich hat dann, wie im Normalfall außerhalb der Nachtarbeit (§ 3 Satz 2 ArbZG), innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen, zu erfolgen. Dennoch gilt der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres – also auch, wenn er gerade keine Nachtarbeit erbringt – als Nachtarbeitnehmer.
Umstritten ist allerdings, ob der Zeitraum, in dem die 8 Stunden täglich überschritten werden und für den der längere Ausgleichszeitraum gewährt wird, eine gewisse Dauer aufweisen muss. Teilweise wird dies unter Hinweis auf den Schutzzweck – Gesundheit des Arbeitnehmers – bejaht. Dies ist allerdings in Anbetracht des Wortlautes der Vorschrift abzulehnen.
3.2.2.3 Abweichende Regelungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG)
Rz. 21
§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG erlaubt eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf über 10 Stunden, soweit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst geleistet wird, sowie die Festlegung anderer Ausgleichszeiträume durch Tarifvertrag oder durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags. Diese Regelung geht § 6 Abs. 2 vor. Insofern kann durch Tarifvertrag bzw. Betriebs- und Dienstvereinbarung für Nachtarbeitnehmer von dem verkürzten Ausgleichszeitraum des § 6 Abs. 2 abgewichen werden.
3.2.3 Arbeitsmedizinische Untersuchung (Abs. 3)
Rz. 22
Um den gesundheitlichen Gefahren, die von der Nachtarbeit ausgehen, vorzubeugen, beinhaltet Absatz 3 einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zur Nachtarbeit.
3.2.3.1 Anspruchsberechtigung
Rz. 23
Anspruchsberechtigt sind alle Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 ArbZG. Anhaltspunkte, dass eine Gesundheitsgefährdung besteht oder eintreten könnte, müssen nicht vorliegen. § 6 Abs. 3 gibt dem Arbeitnehmer ein Recht auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, beinhaltet aber keine Pflicht dazu und damit auch keinen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Nachtarbeitnehmer auf Durchführung der Untersuchung. Entstehungsvoraussetzung des Anspruchs ist mithin die Geltendmachung durch den Arbeitnehmer.