Rz. 7
In § 7 Abs. 1 wird eine Abweichung von bestimmten Regelungen, die dem Schutz des Arbeitnehmers dienen, in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines solchen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen.
2.1 Abweichung bzgl. werktäglicher Arbeitszeit/Ausgleichszeitraum (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 8
Abs. 1 Nr. 1 eröffnet die Möglichkeit, von § 3 ArbZG, der die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer begrenzt, abzuweichen. Diese wird nach § 3 Satz 1 ArbZG auf 8 Stunden werktäglich begrenzt, während Satz 2 eine Verlängerung auf 10 Stunden zulässt, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen durchschnittlich 8 Stunden nicht überschritten werden.
2.1.1 Abweichung bzgl. werktäglicher Arbeitszeit (Abs. 1 Nr. 1a)
2.1.1.1 Voraussetzungen
Rz. 9
In § 7 Abs. 1 Nr. 1a wird eine Erhöhung der werktäglichen Höchstarbeitszeit auch auf über 10 Stunden dann zugelassen, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.
Werden die folgenden Voraussetzungen erfüllt, ist eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf über 10 Stunden möglich.
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
Rz. 10
In die Arbeitszeit muss Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fallen. Da in den Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst leistet, dieser eine geringere Belastung als während Zeiten der Vollarbeit erfährt, ist eine Verlängerung der Arbeitszeit auch im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers zulässig.
Regelmäßig
Rz. 11
Die Arbeitsbereitschaft oder der Bereitschaftsdienst müssen regelmäßig Teil der Arbeitszeit sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich mit Vollarbeit abwechseln. Dabei ist es erforderlich, dass es normalerweise immer wieder zur Leistung von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst kommt. Nicht erforderlich hingegen ist, dass es sich um gleichmäßige, bestimmte oder vorhersehbare Zeitabstände zwischen den jeweiligen Arbeitsformen handelt. Es muss damit nur erfahrungsgemäß immer wieder ein Wechsel stattfinden.
In erheblichem Umfang
Rz. 12
Wann ein erheblicher Umfang der Arbeitsbereitschaft oder des Bereitschaftsdienstes vorliegt, ist nach dem Verhältnis zwischen diesen und der Vollarbeit zu bestimmen. Er ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn ein Umfang erreicht wird, durch den der Schutz des Arbeitnehmers bei Verlängerung der Arbeitszeit nicht beeinträchtigt wird. Unproblematisch liegt ein erheblicher Umfang vor, wenn die Arbeitsbereitschaft und/oder der Bereitschaftsdienst die Zeiten der Vollarbeit überwiegen.
Rz. 13
Schwieriger ist es, eine Untergrenze zu bestimmen. In der Rechtsprechung wird ein erheblicher Umfang dann noch angenommen, wenn in 3 von 11 Stunden Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fallen. Im Schrifttum wird vorherrschend von einer Untergrenze von 30 % ausgegangen, teilweise werden sogar 50 % gefordert. Andere Stimmen lehnen eine zahlenmäßige Grenze ab, wollen vielmehr eine Entscheidung im Einzelfall treffen.
Als Richtwert kann die zahlenmäßige Untergrenze von 30 % herangezogen werden, wobei nicht auszuschließen ist, dass sich im Einzelfall – je nach Belastung des Arbeitnehmers – auch ein anderer Wert ergeben kann.
2.1.1.2 Rechtsfolgen
Rz. 14
Liegen die oben definierten Voraussetzungen vor, ist eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich.
Umfang/Obergrenze
Rz. 15
Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, in welchem Umfang die Verlängerung erfolgen kann. Zum größten Teil wird angenommen, dass eine zeitliche Obergrenze der Werktag bilde, mithin eine Verlängerung auf 24 Stunden erfolgen könne. Teilweise wird eine Begrenzung dahingehend vorgenommen, dass die Arbeitszeit lediglich um den Zeitraum verlängert werden könne, auf den die Arbeitsbereitschaft bzw. der Bereitschaftsdienst fällt. Mitunter wird auch eine höchstzulässige Verlängerung der Arbeitszeit durch § 5 ArbZG auf 13 bzw. 14 Stunden angenommen. Dieser Ansicht ist jedoch entgegenzuhalten, dass die in § 5 ArbZG angeordnete Ruhezeit nicht am selben Werktag erfolgen muss, sondern nach Beendigung der Arbeitszeit. Daher ist eine Verlängerung auf bis zu 24 Stunden zuzulassen.
Rz. 16
Eine Obergrenze bildet allerdings § 1 Nr. 1 ArbZG, also die Sicherheit und insbesondere der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers.
Ausgleich/Ausgleichszeitraum
Rz. 17
Für die Verlängerung der Arbeitszeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG muss ein Ausgleich für den Arbeitnehmer erfolgen. Dies folgt zum einen daraus, dass in der Neufassung des Gesetzes vom 24.12.2003 die Worte "auch ohne Ausgleich" aus der bisherigen Fassung herausgestrichen w...