Rz. 46

Die Abweichungen, die § 7 Abs. 2 Nr. 3 tarifvertraglich oder aufgrund eines Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung ermöglicht, sind beschränkt auf Betriebe, die der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dienen. Darunter fallen insbesondere Krankenhäuser und andere Einrichtungen der Pflege und Betreuung, z. B. Altersheime, Jugendheime, Einrichtungen für Behinderte.[1]

 

Rz. 47

Gestattet wird eine Anpassung der Regelung nach der Eigenart dieser Tätigkeit und zum Wohl der Personen. Die Anpassung kann bezüglich der werktäglichen Arbeitszeit[2], der Ruhepausen[3] sowie der Ruhezeit[4] erfolgen.

Bei den Ruhepausen gilt, dass diese – abweichend von der Möglichkeit der Aufteilung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 – nicht nur aufgeteilt werden dürfen, sondern eine Anpassung insgesamt möglich ist, demnach auch eine Kürzung zulässig ist. Es können somit längere Arbeitszeiten (auch mehr als 10 Stunden täglich), andere Ausgleichszeiträume, andere Pausenregelungen oder andere Ruhezeiten festgelegt werden. Dies sind somit sehr weitreichende Eingriffe in die Änderungen des ArbZG.

 

Rz. 48

Nach dem Einleitungssatz des § 7 Abs. 2 muss aber sichergestellt sein, dass der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet ist.

 
Praxis-Beispiel

Pausen in der Nachtzeit

Zulässig ist es daher auch, die Pausen bei Nachtschichten an den Bedarf anzupassen und sie zu kürzen.[5]

Zu denken ist aber an die nach der Rechtsprechung erforderliche Einhaltung der Mindestruhezeit von 6 Stunden.[6]

Die Anpassung darf stets nur zu dem Zweck erfolgen, dass sie der Eigenart der Tätigkeit und dem Wohl der Personen dient.

Die Grenze ist – wie bei allen zulässigen Anpassungen im Rahmen des § 7 Abs. 2 – die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.

Für den Ausgleichszeitraum gilt § 7 Abs. 8, mithin ein Zeitraum von 12 Monaten.

[1] BT-Drucks. 12/5888 S. 27.
[5] Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 38.

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