Rz. 49

Dieselben Anpassungen, wie sie auch für Betriebe, die der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dienen, zugelassen sind, können nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, in oder aufgrund eines Tarifvertrags vorgenommen werden.

 

Rz. 50

Demnach können die werktägliche Arbeitszeit (für Tag- und Nachtarbeitnehmer), die Ruhezeit sowie die Ruhepausen angepasst werden. Es können somit längere Arbeitszeiten (auch mehr als 10 Stunden täglich), andere Ausgleichszeiträume, andere Pausenregelungen oder andere Ruhezeiten festgelegt werden. Nach dem Einleitungssatz des § 7 Abs. 2 muss aber sichergestellt sein, dass der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet ist.

 

Rz. 51

Wichtige Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sind der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) und der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA).

Wann ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Tarifvertrag vorliegt, beurteilt sich ausschließlich nach den darin enthaltenen Regelungen über die Arbeitszeit. Eine Abweichung der übrigen Vorschriften von denen des Tarifvertrags im öffentlichen Dienst, etwa zum Urlaub, ist insofern unschädlich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Tarifvertrag stellt beispielsweise der Tarifvertrag für die Bundesagentur für Arbeit dar.

 

Rz. 52

Die Anpassung muss zum Zweck haben, der Eigenart der Tätigkeit gerecht zu werden. Worin die Eigenart der Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt, die eine Anpassung im Sinne dieser Vorschrift – und damit Herabsenkung des Arbeitnehmerschutzes – rechtfertigt, wird nicht einheitlich beantwortet. Dabei wird teilweise mit der größeren Arbeitsplatzsicherheit argumentiert[2]; in der Rechtsprechung wird auf die unmittelbare Bindung an die Bestimmungen der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie abgestellt.[3]

Die Grenze der Anpassungen findet sich ebenfalls in der Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.

[1] Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 41.
[2] Buschmann/Ulber, § 7 ArbZG, Rz. 39; Linnenkohl/Rauschenberg, § 7 ArbZG, Rz. 58.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge