Rz. 81

Unter denselben Voraussetzungen wie Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 erteilt werden können, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats Ausnahmen gem. den Abs. 1 und 2 durch Rechtsverordnung zulassen.

Erforderlich sind also auch hierzu betriebliche Gründe und dass der Arbeitnehmer nicht in seiner Gesundheit gefährdet wird. Eine Rechtsverordnung, die die genannten Ausnahmen zulässt, erscheint dann erforderlich, wenn ein allgemeines Bedürfnis beispielsweise nach Vereinheitlichung besteht.[1]

[1] Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 54.

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