Rz. 84

Eine einmal erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers nach Satz 1 kann dieser jederzeit widerrufen. Erforderlich ist auch hier, dass der Widerruf dem Arbeitgeber schriftlich angezeigt wird. Der Widerruf kann außerdem nur mit einer Frist von 6 Monaten erfolgen, um dem Arbeitgeber genügend Zeit zur Organisation einzuräumen. Ursprünglich war lediglich eine Frist von einem Monat vorgesehen, was aber für den Arbeitgeber zu kaum lösbaren Schwierigkeiten bei der Organisation seines Betriebs geführt hätte. Daher wurde die Frist auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses auf 6 Monate verlängert.

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