Rz. 85

Satz 3 der Vorschrift verbietet eine Benachteiligung des Arbeitnehmers, der seine Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen hat. Die Vorschrift ist lex specialis gegenüber § 612a BGB. Welche Benachteiligungen hier konkret gemeint sind, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. In der Gesetzesbegründung wird beispielhaft eine Benachteiligung bei einem beruflichen Aufstieg aufgeführt.[1]

 

Rz. 86

Umstritten sind die Folgen einer verweigerten Einwilligung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Abschluss des Arbeitsvertrags aufgrund dessen ablehnt. Teilweise wird angenommen, dass dies einen Einstellungsanspruch begründen kann[2], überwiegend wird ein Einstellungsanspruch aufgrund des Wortlauts – das Benachteiligungsverbot greift nur bei bereits bestehender Arbeitnehmereigenschaft – abgelehnt.[3]

[1] BT-Drucks. 15/1587 S. 31.
[2] Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 57.
[3] ErfK/Wank, § 7 ArbZG, Rz. 27; Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 148.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge