3.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 11
§ 9 Abs. 1 verbietet die Beschäftigung von Arbeitnehmern i. S. d. § 2 Abs. 2 ArbZG an Sonn- und Feiertagen. Unter dieses Verbot fallen nunmehr alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der in § 18 ArbZG genannten Personen. Im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 105b GewO werden alle Beschäftigungsbereiche, also auch die Land- und Forstwirtschaft, erfasst.
Da nur die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt ist, ist die selbstständige Tätigkeit des Arbeitgebers nicht verboten. Auch Personen, die aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags tätig werden, unterliegen nicht dem Verbot des § 9.
Nach § 18 ArbZG findet das Verbot keine Anwendung auf leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG sowie Chefärzte, Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind.
Auch Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen sowie Personen im liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften werden hiervon nicht erfasst.
3.2 Räumlicher Geltungsbereich
Rz. 12
Das Verbot des § 9 gilt für eine Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nach dem Territorialitätsprinzip ist stets das Recht des jeweiligen Arbeitsortes maßgebend. Dies ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Feiertagsregelungen in den einzelnen Bundesländern von Bedeutung. Wird am Arbeitsort ein gesetzlicher Feiertag begangen, so dürfen dort auch Arbeitnehmer aus anderen Bundesländern, in denen dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag ist, nicht beschäftigt werden. Dagegen dürfen Arbeitnehmer des Bundeslandes, in dem ein gesetzlicher Feiertag begangen wird, in einem anderen Bundesland, in dem dieser Tag kein Feiertag ist, beschäftigt werden. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Homeoffice aus, so muss er nicht arbeiten, wenn an seinem Wohnort ein Feiertag begangen wird.
Ein Arbeitnehmer wohnt in Mannheim, arbeitet aber in Frankfurt. Am 1.11. (Allerheiligen) muss er arbeiten, obwohl dieser Tag an seinem Wohnort in Baden-Württemberg ein Feiertag ist, da er seine Tätigkeit in Hessen ausübt.
Sein Kollege und Nachbar, der ausschließlich im Homeoffice in seinem Haus in Mannheim arbeitet, kann dagegen den Feiertag in Baden-Württemberg arbeitsfrei genießen.
3.3 Beschäftigung
Rz. 13
Durch § 9 Abs. 1 wird die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Der Begriff der Beschäftigung ist weiter zu verstehen als der Begriff der Arbeit. Daher umfasst der Begriff der Beschäftigung jede Art der Beschäftigung, unabhängig von der Arbeitszeit. Hieraus folgt, dass nicht nur eine Tätigkeit in Vollzeit, sondern auch eine geringfügige Beschäftigung oder eine Aushilfstätigkeit verboten ist. Nicht zulässig ist auch die Beschäftigung in Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass überhaupt Arbeit anfallen wird.
Rz. 14
Unter Beschäftigung ist jede zum Betrieb gehörende Tätigkeit zu verstehen. Hierunter fallen neben den eigentlichen Haupttätigkeiten wie etwa die Produktion auch das Ausfahren der hergestellten Waren, die Vorbereitung der Betriebstätigkeit und Abschlussarbeiten. Auch die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagen und vor (Wochen-)Feiertagen nach 24:00 Uhr zur Erledigung von Tagesabschlussarbeiten im Einzelhandel unterfällt dem grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 9.
Rz. 15
Ob die Arbeitnehmer für die Tätigkeiten körperliche oder psychische Anstrengungen aufwenden müssen, ist für den Beschäftigungsbegriff unerheblich. Daher stellt auch das Überwachen im Rahmen eines vollautomatischen Produktionsbetriebs eine Beschäftigung dar. Auch Arbeiten im Homeoffice wie die Nutzung von Notebook, Smartphone oder Tablet zu Arbeitszwecken sind untersagt. Müssen die Arbeitnehmer aufgrund der Art der Tätigkeit oder des Betriebs bestimmte Zeiten für Umziehen oder körperliche Reinigung aufwenden, so zählt auch dies zur untersagten Beschäftigung. Insoweit ist maßgeblich, ob die hierfür aufgewandte Zeit generell zur Arbeitszeit zählt.
Rz. 16
Der Ort der Tätigkeitsausübung ist dabei unerheblich, sodass auch eine Tätigkeit außerhalb des Betriebs, etwa zu Hause beim Arbeitnehmer, beim Kunden oder auf Messen untersagt ist.
Rz. 17
Auch die Weiterbildung der Arbeitnehmer an Sonntagen ist verboten.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer die Tätigkeit freiwillig verrichten. § 9 Abs. 1 ist eine nicht dispositive Vorschrift des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes, daher liegt eine unzulässige Beschäftigung auch dann vor, wenn die Arbeitnehmer die Beschäftigung am Sonn- oder gesetzlichen Feiertag freiwillig verrichten. Auch wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit nicht anordnet, sondern nur zulässt oder duldet, ist eine verbotene Beschäftigung gegeben. Dabei genügt das bloße Verbieten nicht, vielmehr muss der A...