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§ 9 Abs. 1 verbietet die Beschäftigung von Arbeitnehmern i. S. d. § 2 Abs. 2 ArbZG an Sonn- und Feiertagen. Unter dieses Verbot fallen nunmehr alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der in § 18 ArbZG genannten Personen. Im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 105b GewO werden alle Beschäftigungsbereiche, also auch die Land- und Forstwirtschaft, erfasst.

Da nur die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt ist, ist die selbstständige Tätigkeit des Arbeitgebers nicht verboten. Auch Personen, die aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags tätig werden, unterliegen nicht dem Verbot des § 9.

Nach § 18 ArbZG findet das Verbot keine Anwendung auf leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG sowie Chefärzte, Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind.

Auch Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen sowie Personen im liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften werden hiervon nicht erfasst.

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