Die nachfolgende Liste stellt die wichtigsten Fristen aus Gesetz und Rechtsprechung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ohne Anspruch auf Vollständigkeit dar. Fristen aus dem kollektiven Arbeitsrecht (Betriebsverfassungsrecht, Tarifrecht), aus dem Insolvenzrecht und prozessuale Fristen sind nicht berücksichtigt.
Thema | Norm | Inhalt |
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Abschluss des Arbeitsvertrags | § 2 Abs. 1 NachwG | Nachweis der Arbeitsbedingungen: Am 1. Tag der Arbeitsleistung, am 7. Kalendertag nach dem Beginn bzw. 1 Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG) Bei Änderungen: Am Tag des Wirksamwerdens der geänderten Bedingungen (§ 3 NachwG) Nachweis bei Arbeitsverhältnissen, die schon am 1.8.2022 bestanden: Am 7. Tag nach Aufforderung bzw. 1 Monat nach Aufforderung (§ 5 NachwG) |
§ 121, § 124 BGB | § 121 BGB: Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Irrtums: Unverzüglich § 124 BGB: Anfechtung wegen Drohung/Täuschung: 1 Jahr ab Ende der Drohung/Entdeckung der Täuschung |
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Diskriminierungsrecht | § 15 Abs. 4 AGG | Geltendmachung von Schadensersatz/Entschädigung: 2 Monate ab Ablehnung der Bewerbung/des beruflichen Aufstiegs/Kenntnis der Benachteiligung |
§ 61 b Abs. 1 ArbGG | Klage auf Schadensersatz/Entschädigung wegen Diskriminierung: 3 Monate | |
Laufendes Arbeitsverhältnis | § 8 Abs. 2 TzBfG | Beantragung einer Teilzeittätigkeit mindestens 3 Monate vor deren Beginn |
§ 8 Abs. 5 TzBfG | Bescheidung des Teilzeitanspruchs durch Arbeitgeber spätestens 1 Monat vor gewünschtem Beginn | |
§ 9a Abs. 3 TzBfG i. V. m. § 8 Abs. 2 TzBfG | Beantragung Brückenteilzeit mindestens 3 Monate vor deren Beginn | |
§ 9a Abs. 3 TzBfG i. V. m. § 8 Abs. 5 TzBfG | Bescheidung des Brückenteilzeitanspruchs durch Arbeitgeber spätestens 1 Monat vor gewünschtem Beginn | |
§ 15 Abs. 5 TzBfG | Widerspruch durch Arbeitgeber bei Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Befristung: Unverzüglich | |
§ 17 TzBfG | Entfristungsklage zur Geltendmachung einer unwirksamen Befristung: 3 Wochen nach Ende der vereinbarten Befristung bzw. der Fristablauferklärung des Arbeitgebers | |
§ 613 a Abs. 6 BGB | Widerspruch gegen Betriebsübergang: 1 Monat ab Unterrichtung | |
§ 5 EFZG | Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitnehmer: Unverzüglich; ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit: Am Arbeitstag nach Ablauf von 3 Kalendertagen der Krankheit (ebenso für die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmern) | |
§ 2 Abs. 2 PflegeZG | Mitteilung der Verhinderung wegen Pflege: Unverzüglich | |
§ 3 Abs. 3 PflegeZG | Inanspruchnahme von Pflegezeit: 10 Arbeitstage vor Beginn | |
§ 15, § 17 MuSchG | § 15 MuSchG: Mitteilung der Schwangerschaft: Unverzüglich § 17 MuSchG: bei Kündigung: Mitteilung innerhalb von 2 Wochen nach Kündigung; im Übrigen: unverzüglich |
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§ 16 Abs. 1 BEEG | Inanspruchnahme von Elternzeit: 7 Wochen vor Beginn | |
§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG | Beantragung Teilzeit innerhalb Elternzeit: 7 Wochen vor Beginn; nach dem 3. Geburtstag: 13 Wochen | |
§ 15 Abs. 7 Satz 5 Nrn. 1 und 2 BEEG | Ablehnung durch Arbeitgeber: 4 Wochen nach Antrag; nach dem 3. Geburtstag: 8 Wochen nach Antrag | |
Kündigung des Arbeitsverhältnisses | § 626 Abs. 2 BGB | Ausspruch außerordentliche Kündigung: 2 Wochen nach Kenntnis der Tatsachen für die Kündigung |
§ 174 Satz 1 BGB | Zurückweisung der Kündigung wegen unzureichendem Vollmachtsnachweis: unverzüglich | |
§ 2 KSchG | Erklärung des Vorbehalts bei Annahme einer Änderungskündigung: innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens innerhalb von 3 Wochen | |
§ 4 KSchG | Erhebung der Kündigungsschutzklage: 3 Wochen | |
Mitteilung Schwerbehinderung nach Ausspruch Kündigung | 3 Wochen nach Rechtsprechung | |
§ 17 KSchG | Erstattung Massenentlassungsanzeige: Vor Ausspruch der Kündigungen. Unterrichtung des Betriebsrats: 2 Wochen vor Erstattung der Anzeige | |
Wettbewerbsverbot | § 61 Abs. 2 HGB | Geltendmachung von Schadensersatz wegen Verletzung Wettbewerbsverbot/ Eintrittsrecht: 3 Monate nach Kenntnis von Wettbewerbsgeschäft |
§ 75a HGB | Verzicht auf Wettbewerbsverbot mit Wirkung des Endes der Karenzentschädigungszahlungspflicht: 12 Monate | |
Altersteilzeit | § 8a Abs. 3 ATG | Nachweis der Insolvenzsicherung des Wertguthabens: Mit der ersten Gutschrift und alle 6 Monate |
Verjährung | Siehe unten eigener Abschn. 4. |
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