Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Klaus Lindberg †
Rz. 98
Aufwendungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sind i. d. R. durch die private Lebensführung veranlasst und somit nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar, sodass Beiträge zu Krankenversicherungen regelmäßig nur als Sonderausgaben abziehbar sind.
Etwas anderes gilt, wenn mit der Versicherung allein das Risiko einer typischen Berufskrankheit oder eines betriebl./berufl. veranlassten Unfalls, z. B. bei der Bedienung einer Maschine, oder ein Kraftfahrzeugunfall auf einer betriebl./berufl. veranlassten Fahrt abgedeckt werden soll. Eine typische Berufskrankheit ist gegeben, wenn die Krankheit auch tatsächlich durch die berufliche Tätigkeit des Stpfl. veranlasst worden ist.
Dieselben Grundsätze gelten für Beiträge zu Krankentagegeldversicherungen, mit denen das Risiko krankheitsbedingter Aufwendungen und von Einnahmeausfällen abgedeckt wird. Solche Aufwendungen sind selbst dann privat veranlasst und damit keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Fall der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen worden ist und dieser bei der Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich bereit ist, die durch den Versicherungsfall ausgelösten Einnahmen als stpfl. Betriebseinnahmen zu behandeln. Gleiches gilt, wenn Freiberufler eine Krankentagegeldversicherung abschließen und sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, etwaige Versicherungsleistungen den Betriebseinnahmen zuzurechnen, wenn mit der Versicherung nur allgemeine Krankheitsrisiken abgedeckt werden, oder wenn die Versicherungsleistungen unmittelbar dem Betriebsvermögen zufließen und zweckgebunden zur Bezahlung einer Einsatzkraft verwendet werden sollen.