Rz. 106

Beiträge für Versicherungen sind als Sonderausgaben in dem Vz im Rahmen der Höchstbeträge, ab Vz 2005 im Rahmen des jeweiligen Höchstbetrags des Abs. 3 und 4, ab Vz 2010 im Rahmen der Höchstbeträge des Abs. 4 abziehbar, in dem sie geleistet worden sind. Es gilt das Abflussprinzip des § 11 EStG (§ 11 EStG Rz. 26ff. und Rz. 70). Laufende Beiträge für Versicherungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i. S. d. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG (Rz. 10).

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