Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
Der Gesetzgeber hat im Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 für Zeiträume ab dem 1.1.2020 in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG neu geregelt, das die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 3-fache (statt bisher das 2,5-fache) der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen.
Die sich daraus ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und wurden auch in der Vergangenheit entsprechend kommentiert und genutzt. Da auch ca. 12 Jahre nach Einführung dieser Regelung das Thema nichts an Aktualität verloren hat, wird nachfolgend nochmals auf die wesentlichen Fakten hingewiesen:
Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, können seit 2010 maximal 1.900 EUR als Sonderausgaben abziehen. Bei Steuerzahlern, die ihre Krankenversicherung allein bezahlen, erhöht sich der Höchstbetrag auf 2.800 EUR.
Höchstbetragsabzugsgrenze gilt nicht für Beiträge zur Basisabsicherung
Werden für die Basisabsicherung mehr als die Höchstbeträge gezahlt, können die tatsächlichen Ausgaben angesetzt und die Höchstbeträge überschritten werden. Für sonstige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und bestimmte Lebensversicherungen) gilt dies jedoch nicht. Das hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen bereits die Zahlungen für die Basisabsicherung über den Höchstbeträgen liegen, die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben.
Mit Vorauszahlungen das Volumen des Sonderausgabenabzugs erhöhen
Der vorstehend beschriebene nachteilige Effekt kann dadurch vermieden werden, dass die Beiträge für die Basisabsicherung für 3 Jahre im Voraus bezahlt werden, mit dem Ergebnis, dass in den Jahren, in denen keine Beiträge zur Basisabsicherung gezahlt werden, sich die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - allerdings nur bis zu den o.a. Höchstbeträgen - wieder steuerlich auswirken.
An dem folgenden Beispiel wird der Steuerspareffekt deutlich:
Die Eheleute A sind beide als Beamte privat krankenversichert. Die Beträge zur Basisabsicherung betragen für die Jahre 2022 bis 2025 jährlich jeweils 5.500 EUR und liegen somit über dem für die Eheleute geltenden Höchstbetrag von 3.800 EUR (2 x 1.900 EUR). Für weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen zahlen sie jährlich 4.000 EUR.
- Variante a) ohne Vorauszahlung: Da die jährlichen Beiträge zur Basisabsicherung in Höhe von 5.500 EUR den Höchstbetrag von 3.800 EUR übersteigen, sind als Vorsorgeaufwendungen jeweils nur 5.500 EUR und damit für die Jahre 2022 bis 2025 insgesamt 22.000 EUR abzugsfähig. Die übrigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von jährlich 4.000 EUR = 16.000 EUR wirken sich steuerlich nicht aus.
- Variante b) mit Vorauszahlung: Die Eheleute A zahlen am 15.12.2022 die Beiträge zur Basisabsicherung für die Jahre 2023 bis 2025 in Höhe von 16.500 EUR im Voraus. Dadurch erreichen sie, dass im Jahr der Zahlung 2022 der vorausgezahlte Betrag von 16.500 EUR zuzüglich der laufend gezahlten Beiträge für das Jahr 2022 in Höhe 5.500 EUR also insgesamt 22.000 EUR ungekürzt als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden können. Da in den Jahren 2023 bis 2025 wegen der geleisteten Vorauszahlungen keine Beiträge zur Basisabsicherung gezahlt werden, können die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von jährlich 4.000 EUR in den Jahren 2023 und 2025 in Höhe der Höchstbeträge von jährlich 3.800 EUR steuermindernd berücksichtigt werden.
Als Vorsorgeaufwendungen sind zu berücksichtigen:
im Jahr 2022 = laufende Beiträge für 2022 in Höhe 5.500 EUR zuzüglich der geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 16.500 EUR also insgesamt | 22.000 EUR |
im Jahr 2023 = die übrigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 4.000 EUR höchstens | 3.800 EUR |
im Jahr 2024 = die übrigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 4.000 EUR höchstens | 3.800 EUR |
im Jahr 2025 = die übrigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 4.000 EUR höchstens | 3.800 EUR |
Gesamtabzug bei Variante b) | 33.400 EUR |
Gesamtabzug bei Variante a) | 22.000 EUR |
Erhöhung des Sonderausgabenabzug durch im Jahr 2022 geleistete Vorauszahlungen | 11.400 EUR |
Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % ergibt sich eine Einkommensteuerersparnis von 3.990 EUR zuzüglich der Ersparnis bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Vorauszahlungen der laufenden Beiträge bieten sich insbesondere an, wenn
- bei privat krankenversicherten Beamten oder Selbständigen, bei denen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- bzw. Lebensversicherungen) sich wegen der Höhe der Beiträge zur Basisabsicherung nicht oder nur in geringem Umfang als Sonderausgaben auswirken, oder
- wenn im Jahr der Vorauszahlung der Grenzsteuersatz (z.B. wegen einer Abfindung) voraussichtlich sehr hoch sein wird.
Nicht sinnvoll sind die Vorauszahlungen, wenn
- bei gesetzlich krankenversicherten, da der Arbeitgeber die Beiträge monatlich abführen muss,
- ein Ehepartner privat und der andere gesetzlich krankenversichert ist.
Vorauszahlungen sind vor dem 22.12.2022 zu leisten
Bei Vorauszahlungen zwischen dem 22.12.2022 und dem 31.12.2022 greift für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wozu auch die Beiträge zur Basisabsicherung gehören, die Sondervorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach gelten Ausgaben die regelmäßig wiederkehren als in dem Jahr verausgabt zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Nach den Anweisungen in Rz. 153 des BMF-Schreibens vom 24.5.2017 (IV C 3 - S 2221/16/10001 :004) sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen und fällig geworden sind, dem Kalenderjahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 EStG). Für im Voraus entrichtete Beiträge bedeutet nach den Anweisungen im o.a. BMF Schreiben "kurze Zeit", dass die Zahlung innerhalb des Zeitraums vom 22.12. bis 31.12. vorgenommen wird und die Beiträge entsprechend der vertraglichen Vereinbarung innerhalb des Zeitraums vom 22.12. bis 10.1. fällig werden.
Daraus folgt, dass die Vorauszahlungen für die Jahre 2023 und 2025 vor dem 22.12.2022 geleistet werden müssen, damit das Finanzamt die Vorauszahlungen bei der Ermittlung der für das Jahr 2022 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen anerkennt.
Höchstbetrag der Beitragsvorauszahlung beachten
Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung lassen sich nicht in unbeschränkten Umfang steueroptimiert vorauszahlen. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG besagt nämlich, dass Beiträge an die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, die für nach Ablauf des Jahres beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf das Zahlungsjahr (hier 2022) entfallenden Beiträge überschreiten, in dem Jahr abzusetzen sind, für das sie geleistet wurden.
Beispiel: Bei dem Beamten B beträgt der Beitrag zur privaten Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung im Jahr 2022 exakt 3.000 EUR (monatlich 250 EUR). Da B mit Beitragserhöhungen rechnet, leistet er im November 2022 eine Beitragsvorauszahlung an die Versicherung in Höhe von 9.900 Euro (3.300 EUR monatlicher Beitrag für 2023 bis 2026).
Lösung: Die Beitragsvorauszahlung beträgt mehr als das Dreifache des Beitrags für 2022 (9.000 EUR). Daher sind von der Beitragsvorauszahlung nur 9.000 EUR im Jahr 2022 als Sonderausgaben zu berücksichtigen (3 x 3.000 EUR). Die restlichen 900 EUR der Vorauszahlung werden zu je 300 EUR in den Jahren 2023 bis 2025 berücksichtigt.
Hinweis: Da die Höhe des Sonderausgabenabzugs von zahlreichen Komponenten abhängt (Höchstbeträge für Ehegatten, Günstigerprüfung des Finanzamts, Höhe des Grenzsteuersatzes) und die Berechnung der abzugsfähigen Beträge sehr kompliziert ist, sollte bei der Entscheidungsfindung ein Steuerberater hinzugezogen werden.
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4. Nießbrauch an Grundstücken des Betriebsvermögens
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Im Beispiel wird jedoch mit den vom Steuerpflichtigen B lediglich vermuteten ("Da B mit Beitragserhöhungen rechnet") Beiträgen von 3300 € für 2023 ff gerechnet und die die Höchstgrenze 2022 übersteigenden Beiträge den Jahren 2023 - 2025 jeweils bis zur Höhe der vermuteten Beiträge berücksichtigt - die Vermutung einer Beitragserhöhung kann aber schwerlich Rechengröße für das Finanzamt sein.
Selbst wenn der geschuldete Beitrag 2023 ff tatsächlich 3300 € betragen würde, so könnte das Finanzamt davon frühestens Anfang 2024 - zu einer Zeit wo ein Bescheid für VAZ 2022 an sich längst erteilt sein muss - im Zuge der Datenübermittlung für das Jahr 2023 rechtlich wirksame Kenntnis erlangen.
Meiner Ansicht nach kann es nur die via RZ 137 im erwähnten BMF Schreiben definierte Rechengröße "geschuldeter Beitrag im VAZ der Zahlung " geben und in der Folge muss nach Rz 148 der übersteigende Betrag von 900 € dem VAZ 2026 zugeordnet und erst im VAZ 2026 berücksichtigt werden.
Offen bleibt auch wie die (Jahre!!) spätere Berücksichtigung der die Höchstrenze übersteigenden Beiträge vonstatten gehen soll - auch die einschlägigen BMF Schreiben geben keinerlei Auskunft darüber! Geschieht dies dann von Amts wegen oder muss der Steuerpflichtige dies jeweils beantragen? Wird vom Finanzamt ein Nachweis/Bescheid über in späteren Jahren zu berücksichtigende Beiträge erteilt?
Für Hinweise zu den Sachverhalten wäre ich dankbar!
toller Artikel vielen Dank.
Die Antwort unten vom 15.11.2022 an Herrn Schmidt kann ich allerdings nicht ganz nachvollziehen. Herr Schmidt fragt nach dem Unterschied eines freiwillig versicherten in der GKV und eines privat versicherten Arbeitnehmers.
Ihre Antwort "da freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer auch bei Vorauszahlung ihrer Beiträge zur Krankversicherung monatlich den Zuschuss des AG zur KV/PV erhalten, und diese Zuschüsse im Jahr des Zuflusses mit den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu verrechnen sind, bleiben in der Regel keine oder nur sehr niedrige sonstige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Ist der AG Zuschuss höher als die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, ist der Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG)."
Dieser Umstand trifft doch genauso auf privat krankenversicherte Arbeitnehmer zu. Auch diese erhalten ihren Zuschuss zur PKV weiterhin monatlich von ihrem AG, oder etwa nicht? Dann wäre das für diesen Personenkreis doch ein schlechtes Geschäft.
Bezug nehmend auf das letzte Beispiel mit der Vorauszahlung, die die Beträge der Veranlagungszeitraums geringfügig übersteigt und der Restbetrag auf 3 Jahre verteilt wird: Gibt es dazu irgendwo einen Gesetzestext, dass das so gemacht werden soll?
Ich habe aufgrund zu erwartender Beitragsanpassungen etwas mehr als die 3 Jahre überwiesen. Das Finanzamt lehnt die Abrechnung der Vorauszahlung nun vollständig ab, statt wie in Ihrem Beispiel die Vorauszahlung bis zur Maximalhöhe anzuerkennen und nur den Überhangbetrag auf die Folgejahre zu verteilen.
Freundliche Grüße
die vollständige Ablehnung ist nicht nachvollziehbar. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG sind nur Beiträge, die in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden. Das Dreifache kann also auch bei Überzahlung angesetzt werden (vgl. Hoheisel/Tippelhofer, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10 EStG Rn. 282; Happe/Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, § 10 EStG Rz. 74.). Selbst die Finanzverwaltung sieht das in Ihrem BMF-Schreiben v. 24.5.2017, BStBl 2017 I S. 820, Rz. 148, so.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion
ich habe in 2022 die Vorauszahlung für 3 Jahre getätigt und sie wurde vom FA mit folgender Begründung abgelehnt:
"Gem. §10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung für spätere Zeiträume erst in dem jeweiligen Zeitraum zu berücksichtigen."
Haben Sie diesbezüglich Erfahrungen / Rückmeldungen? Besten Dank vorab!
Viele Grüße
Oliver Witte
besten Dank für die rasche Rückmeldung. Ich bin gespannt, was daraus wird.
Viele Grüße und ein gutes Wochenende Ihnen!
Oliver Witte
das ist für uns nicht nachvollziehbar. Der Wortlaut in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG ist eindeutig: "Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden." Wenn dieser Höchstbetrag der Beitragsvorauszahlung (Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge) also nicht überschritten wird, steht der Vorauszahlung nicht im Wege.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass ich den gesamten Jahresbeitrag (ca. 12000,- da an der BBG) in 2024 vorauszahlen kann (also 3*12.000,-) Damit würde ich in 2024 mein zvst.Einkommen drücken und die 1/5 Regelung für die Abfindung würde deutlich wirken. Meine KV sagt mir ich dürfe nur den Teil vorauszahlen den ich selbst überweise ist das richtig?
Klar ist dass die AG/RV beitrage in den Folgejahren ggFsmein Einkommen erhöhen.
Vorauszahlungen sind tatsächlich nur möglich, für Beiträge die man als Selbstzahler leistet.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion
meinen privaten KV- und PV- Beitrag habe ich als Selbständiger schon mehrfach für 3 Jahre im Voraus bezahlt, -mit Beitragsersparnis.
Zuletzt habe ich das in 11.2023 für die Jahre 2024, 2025, 2026 erledigt und die steuerliche Bestätigung vom Versicherer für 2023 soeben erhalten.
Vor Rentenbeginn, denn dann ist mein zu Versteuerndes geringer,
würde ich gern in 2024 (und evtl. auch in 2025) ebenfalls wieder 3 weitere Jahresbeiträge zahlen.
Also in 2024 die Jahresbeiträge für 2027, 2028, und 2029 in einer Summe zahlen.
Ist das steuerlich mit vollständigem steuerlichem Wirksamwerden in 2024 zulässig?
nach Rücksprache mit unserem Autor kann ich wie folgt antworten:
Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG müssten die für 2024 geplanten Vorauszahlungen der Beiträge für die Jahre 2027, 2028 und 2029 im Jahr 2024 abzugsfähig sein. Ob das zuständige Finanzamt das auch so sieht, können wir nicht beurteilen. Das BMF hat zu der Möglichkeit und den Voraussetzungen der Beitragsvorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen im Schreiben vom 24.5.2017 (BStBl 2017 I S. 820 Rz. 134-158) ausführlich Stellung genommen. Da die von ihnen beschriebene Variante vom BMF nicht erwähnt wird, empfehlen wir, vor Leistung der Vorauszahlungen die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO beim örtlich zuständigen Finanzamt zu beantragen. Eine Gebühr dürfte in diesem Fall nicht anfallen, da der Gegenstandswert (die durch die Vorauszahlungen erlangte Steuerersparnis) wohl weniger als 10.000 EUR betragen dürfte.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion
ich bin privat versicherter Arbeitnehmer, meine Ehefrau ist gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin. Unsere kleine Tochter ist privat versichert.
Ich versuche zu ergründen, weshalb die Konstellation "Ehepartner GKV" laut obigem Artikel pauschal als ungeeignet für die PKV Vorauszahlung gewertet wird.
Konkrete Frage für mein aufgebautes Rechenmodell:
Im Jahr der PKV Vorauszahlung für die folgenden 3 Jahre wird der PKV-Zuschuss meines Arbeitgebers nur fürs aktuelle Jahr gegengerechnet, oder?
Sehr geehrtes Haufe Team,
ich bin privat versicherter Arbeitnehmer, meine Ehefrau ist gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin. Unsere kleine Tochter ist privat versichert.
Ich versuche zu ergründen, weshalb die Konstellation "Ehepartner GKV" laut obigem Artikel pauschal als ungeeignet für die PKV Vorauszahlung gewertet wird.
Konkrete Frage für mein aufgebautes Rechenmodell:
Im Jahr der PKV Vorauszahlung für die folgenden 3 Jahre wird der PKV-Zuschuss meines Arbeitgebers nur fürs aktuelle Jahr gegengerechnet, oder?
In den nach PKV-Vorauszahlung "beitragsfreien" Jahren fällt dann weiterhin der Arbeitgeberzuschuss an. Wird der denn von den übrigen Sonderausgaben-abzugsfähigen Versicherungen abgezogen, schmälert also deren steuerliche Anrechenbarkeit? In unserem Fall wären die Sonderausgaben-abzugsfähigen Versicherungen: Arbeitslosenversicherung, Haftpflicht, Rechtschutz, PKV Beiträge der Tochter, GKV Beitrag der Ehefrau... Nach Abzug meines Arbeitgeberzuschusses bleibt eine Summe unterhalb des Sonderausgaben-Rahmens i.H.v. 3800 EUR übrig, was sich eigentlich rechnen müsste.
Ich würde mich freuen, wenn Sie meine Schlussfolgerung bestätigen oder mir meinen Denkfehler erläutern könnten.
sehr geehrtes Haufe Team,
ich habe meine Privaten Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2023 wegen Preisnachlass bei Jährlicher Zahlung bereits komplett im Jahr 2022 entrichtet.
Da die Zahlung vor dem 22.12.2022 erfolgte wurden dem Finanzamt elektronisch sämtliche Beitrage für 2022 und 2023 übermittelt.
Da ich meinen Wohnsitz in 2022 ins Nicht-Europäische Ausland verlegt habe und somit 2022, da verheiratet, noch den Splittingtarif nutzen kann, wäre es günstiger die Beiträge für 2023, auch 2023 anzusetzen.
Ist dies ohne weiteres noch möglich oder würde das Finanzamt dies nicht anerkennen, da die Zahlung vor dem 22.12.2022 erfolgte?
Mit freundlichen Grüßen
Dann muss (darf) ich die Krankenversicherungsbeiträge für 2022 und 2023 komplett bei der Steuererklärung 2022 geltend machen und eben vor dem 22.12.2023 die Beiträge für das Jahr 2024 entrichten, damit ich etwas bei der Steuererklärung 2023 geltend machen kann.
hier besteht leider kein Spielraum. Ausgaben sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion
Sie schreiben "Nicht sinnvoll sind die Vorauszahlungen, wenn
bei Rentnern und Pensionären die alte Berechnungsmethode der Höchstbeträge günstiger ist"
Für 2022 gibt es die alte Berechnungsmethode nicht mehr, oder ?
Dazu hätte ich noch eine Frage, kann ich als Rentner in der KVdR, der zusätzlich für eine Direktversicherung mtl. KV-Beiträge bezahlt, diese auch vorauszahlen?
MfG
BS
da haben sie recht. Die "alte Berechnungsmethode" gilt nicht mehr, sodass wir diesen Punkt aus dem Beitrag gestrichen haben. Ansonsten kann ich ihnen nach Rücksprache mit dem Autor wie folgt antworten:
Die Vorauszahlung ist möglich und führt auch, soweit es sich um Beiträge zur Basisabsicherung handelt, zu einer Erhöhung der im Zahlungsjahr abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Da jedoch die KV Beiträge der Rentner bei Auszahlung der monatlichen Rente einbehalten werden, führt eine Vorauszahlung weiterer KV Beiträge nicht zu dem beschriebenen Steuerspareffekt. Das liegt daran, dass für die Jahre, für die Vorauszahlungen geleistet wurden, durch die Beträge zur KVdR die Höchstbeträge (1.900 bzw. 3.800 EUR) schon zum großen Teil bzw. ganz ausgeschöpft werden, und sich die sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich nicht bzw. nicht in vollem Umfang auswirken.
MfG, Frank Holst, Haufe Online Redaktion
meiner Meinung nach sollte die Regelung nicht nur für privat Versicherte gelten, sondern auch für freiwillig gesetzlich Versicherte. Dies könnte man im Artikel noch erwähnen. Vielen Dank!
MfG
Olaf Schmidt
bei den freiwillig in der GKV versicherten muss man unterscheiden zwischen abhängig Beschäftigten und Selbstständigen bzw. Freiberuflern.
Die Antwort von Herrn Holst hebt nur auf die erstere Gruppe ab. Im Gegensatz dazu erhalten freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige KEINE Arbeitgeberzuschüsse; auch GKV-versicherte Rentner von berufsspezifischen Versorgungswerken (z.B. Ärzteversorgung) erhalten keine Beitragszuschüsse (im Gegensatz zu DRV-Rentnern). Daher lohnt für Selbstständige oder Versorgungswerk-Rentnern die Vorauszahlung durchaus.
worin besteht der genaue Unterschied zwischen privat und freiwillig gesetzlich versichertem Arbeitnehmer? Zuschüsse vom Arbeitgeber zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten doch beide Gruppen?
Warum ist die Vorauszahlung bei Ehepartnern mit unterscheidlichem Versicherungsstatus (Privat/gesetzlich) nicht sinnvoll. Gilt dies auch für die Kombination freiwillg gesetzlich/gesetzlich pflichtversichert?
Beste Grüße,
Florian Huber
da freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer auch bei Vorauszahlung ihrer Beiträge zur Krankversicherung monatlich den Zuschuss des AG zur KV/PV erhalten, und diese Zuschüsse im Jahr des Zuflusses mit den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu verrechnen sind, bleiben in der Regel keine oder nur sehr niedrige sonstige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Ist der AG Zuschuss höher als die sonstigen Vorsorgeaufwendungen, ist der Erstattungsüberhang dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG). Daher bezieht sich der Beitrag auf die Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen.
MfG, Haufe Online Redaktion