Jahressteuergesetz 2019
Im Folgenden werden die wichtigsten Maßnahmen aus dem Gesetz vorgestellt und auf Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf bzw. Referentenentwurf des BMF dem hingewiesen.
Änderungen bei der Grunderwerbsteuer in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren
Der Referentenentwurf des BMF enthielt insbesondere Neuregelungen zur Einschränkung von Share Deals in der Grunderwerbsteuer. Sie wurden inzwischen in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren ausgelagert (s. die News zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes).
Änderungen bei der Einkommensteuer
Verschärfung bei Sachbezügen wieder enthalten
Der Referentenentwurf sah eine Ausweitung der Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug vor. Nachdem diese im Regierungsentwurf herausgenommen wurde, ist die Verschärfung in der verabschiedeten Fassung wieder enthalten (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG). So können zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge sein; es liegen vielmehr Geldleistungen vor. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, damit die 44-EUR-Grenze hier anwendbar bleibt. Voraussetzung ist aber ausdrücklich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen).
Auslöser für diese Verschärfung ist die neuere BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteile v. 07.06.2018, VI R 13/16 und v. 04.07.2018, VI R 16/17) In den BFH-Verfahren ging es um die Einordnung von Zusatzkrankenversicherungen. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Mitarbeitern unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt nach Auffassung des BFH begünstigter Sachlohn vor. Anders ist es hingegen, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlt unter der Bedingung, dass die Mitarbeiter eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen. Die durch die Rechtsprechung entstandenen Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug sollen durch die gesetzliche Regelung beseitigt werden.
Gilt ab VZ 2020
Job-Ticket
Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ist dies nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Wenn das Job-Ticket nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegeben wird (Gehaltsumwandlung), wird dieser Sachbezug fortan vom Arbeitgeber pauschal versteuert mit 25 % (§ 40 Abs. 2 EStG). Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 unterbleibt.
Gilt ab VZ 2020
Verpflegungsmehraufwendungen
Das Gesetz bringt eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung mit sich bringen (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG). So ist eine Erhöhung von 24 auf 28 EUR für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 auf 14 EUR für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden vorgesehen. Grundvoraussetzung ist hier, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.
Gilt ab VZ 2020
Elektrofahrzeuge als Dienstwagen
Im Regierungsentwurf war nur eine Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs vorgesehen. Verabschiedet wurde nun (aufgrund des zwischenzeitlich beschlossenen Klimapakets 2030 der Bundesregierung) neben der Verlängerung sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG). Hierzu zählen zwischen 01.01.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt.
Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen gilt Folgendes:
- Bei Anschaffung zwischen 01.01.2019 bis 31.12.2021 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt.
- Bei Anschaffung zwischen 01.01.2022 bis 31.12.2024 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt.
- Bei Anschaffung zwischen 01.01.2025 bis 31.12.2030 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Kilometer beträgt.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder diesen vergleichbaren Kosten (beispielsweise die Miete oder Leasingraten) für betroffene Fahrzeuge ebenfalls nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte anzusetzen.
Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
Nicht nur Elektrolieferfahrzeuge (wie im Regierungsentwurf vorgesehen), sondern allgemein Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können zukünftig im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen (§ 7c EStG). Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.
Gilt für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2020 angeschafft werden.
Fahrräder 1
Die Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 EStG wird bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert (§§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG). Auch eine Verlängerung der parallelen Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads ist entsprechend vorgesehen.
Gilt ab VZ 2020
Fahrräder 2
Außerdem wird eine neue Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer eingeführt (§ 40 Abs. 2 Satz 1) für den Fall, dass einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird. Diese Neuerung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.
Gilt ab VZ 2020
Berufskraftfahrer
Für Arbeitnehmer, die ihrer berufliche Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, wird ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag eingeführt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Dieser Pauschbetrag kann künftig anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehen, in Anspruch genommen werden. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher sein als der Pauschbetrag, können diese angesetzt werden.
Gilt ab dem 01.01.2020
Weiterbildungsleistungen
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden steuerbefreit (§ 3 Nr. 19 EStG). Dies soll für Rechtssicherheit sorgen, dass die Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 SGB III nicht der Besteuerung unterliegen. Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Gilt ab VZ 2020
Mitarbeiterwohnung
Aufgrund der Bedarfsentwicklung auf dem Wohnungsmarkt wird in hochpreisigen Ballungsgebieten ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt (§ 8 Abs. 2 EStG). Danach unterbleibt der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung. Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete inkl. Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR pro Quadratmeter ohne Nebenkosten beträgt.
Gilt ab VZ 2020
Förderung alternativer Wohnformen nicht mehr enthalten
Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen sollten nach dem Regierungsentwurf steuerfrei sein (§ 3 Nr. 49 EStG-E). Diese Änderung wurde in der verabschiedeten Fassung gestrichen.
Steueridentifikationsnummer
Künftig wird Arbeitnehmern, die in Deutschland lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen auch eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt werden (§§ 39 Abs. 3, 42b Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Zuteilung soll durch den Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers vorgenommen werden. Dem Arbeitnehmer soll allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Arbeitgeber zur erstmaligen Beantragung der Steuer-ID zu bevollmächtigen. Dann wird das Mitteilungsschreiben der Finanzverwaltung an den Arbeitgeber geschickt. Außerdem werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Zukunft in den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich eingebunden (§ 42b Abs. 1 Satz 1 EStG).
Gilt ab VZ 2020
Lohnsteuer-Anmeldung
Die Lohnsteueranmeldung wird so erweitert, dass die einzubehaltende und zu übernehmende Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angegeben werden muss (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Diese Änderung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.
Gilt für Lohnzahlungszeiträume nach 31.12.2021
Geldbußen
Das Gesetz bringt eine Ausweitung des Abzugsverbots für von anderen EU-Mitgliedstaaten festgesetzte Geldbußen mit. So können Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die gerichtlich in anderen Mitgliedstaaten der EU nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden, nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Nr. 8a EStG). Des Weiteren gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot künftig auch für Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern.
Gilt ab VZ 2020
Sonderausgaben
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich (Bar- oder Sachunterhalt) getragen werden, sind künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Dabei ist es unerheblich, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind.
Gilt ab VZ 2020
Gemeinschaftliche Tierhaltung
Ein neuer § 13b EStG regelt wann Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung von Genossenschaften, von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, oder von Vereinen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Diese Neuerung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.
Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen
Crowdlending
Das Gesetz sieht eine Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugs neuer Anlageformen vor. Künftig unterliegen sollen dem Kapitalertragsteuerabzug auch Zinsen, die aus einer über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworbenen Forderung resultieren, wie beispielsweise Crowdlending (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG). Dabei fungiert der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers dieser Internet-Dienstleistungsplattform gem. § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EStG als auszahlende Stelle.
Gilt ab VZ 2020
Fondsetablierungskosten
Entgegen dem BFH-Urteil vom 26.04.2018 ( IV R 33/15) gehören Fondsetablierungskosten rückwirkend auch künftig noch zu den Anschaffungskosten und nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben/Werbungskosten (§ 6e EStG). Zu den Fondsetablierungskosten zählen neben den Anschaffungskosten i. S. d. § 255 HGB auch alle vom Anleger an den Projektanbieter zu zahlenden Aufwendungen für den Erwerb des Wirtschaftsguts, welches ein Steuerpflichtiger allein (Einzelinvestment) oder gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern im Rahmen eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks anschafft.
Gilt ab VZ 2020
Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften
Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen (§ 32d Abs. 3 Satz 3 EStG). Diese Reglung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten.
Gilt ab VZ 2020
Änderungen bei der Gewerbesteuer
Elektrofahrzeuge
Aus gewerbesteuerlicher Sicht wird eine Halbierung der Hinzurechnung des Miet- oder Leasingaufwands für Elektro- oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie für Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, eingeführt (§§ 8 Nr. 1d Satz 2 EStG, 36 Abs. 3 GewStG). Zu beachten ist, dass die Halbierung lediglich für Entgelte gelten soll, die auf nach dem 31.12.2019 abgeschlossene Verträge beruhen sowie letztmals für den Erhebungszeitraum 2030.
Gilt ab VZ 2020
Schachtelprivileg
Die Kürzungsnorm des § 9 Nr. 7 GewStG für Gewinne aus Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland wird geändert. Sie soll nur noch angewendet werden, sofern der Kapitalanteil zu Beginn des Erhebungszeitraums mind. 15 % am Nennkapital beträgt. Darüber hinaus unterscheidet die Neuregelung nicht, ob es sich um eine Gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im europäischen oder im übrigen Ausland handelt. Die bestehenden einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen für ausländische Kapitalgesellschaften sollen gestrichen und die bisherige niedrigere Beteiligungsvoraussetzung in Höhe von 10 % für EU-Gesellschaften abgeschafft werden. So soll kein Zwang bestehen, die Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie (Beteiligungshöhe von 10 %) auch für gewerbesteuerliche Zwecke zu beachten.
Die Anwendung ist ab dem Erhebungszeitraum 2020 vorgesehen. Für vorangegangene Erhebungszeiträume sind für Drittstaatssachverhalte dementsprechend weiterhin die gleich lautenden Ländererlasse vom 25.01.2019 anzuwenden.
Änderungen bei der Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuerfreibetrag
Das Gesetz bringt eine Ergänzung hinsichtlich des Freibetrags mit sich (§ 24 Satz 2 Nr. 3 KStG). Danach sind bestimmte Körperschaften von der Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 24 Satz 1 KStG in Höhe von 5.000 EUR ausgenommen. Hierzu zählen in- und ausländische Investmentfonds i. S. d. § 1 InvG und Spezial-Investmentfonds nach § 26 InvG, deren Erträge auf Ebene ihrer Anleger Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 3a EStG darstellen.
Gilt ab VZ 2020
Änderungen bei der Umsatzsteuer
Bildungsleistungen herausgenommen
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen wurden aus der verabschiedeten Gesetzesfassung herausgenommen. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD führten hierzu aus, dass die erforderliche Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21, 22 UStG) angesichts der Komplexität der Thematik, der Vielzahl möglicher Betroffener und der unterschiedlichen Interessenlage der Bildungseinrichtungen noch einer weiteren, vertieften Erörterung bedürfe. Dies soll in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren weiter verfolgt werden.
Ausfuhrlieferungen
Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr werden zukünftig erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 EUR freigestellt (§ 6 Absatz 3a UStG). Betroffen sind insbesondere Ausfuhrlieferungen in die Schweiz.
Gilt ab dem 01.01.2020
Innergemeinschaftlichen Lieferungen
Das Gesetz sieht eine Verschärfung der Voraussetzung der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG): Der Abnehmer der Lieferung ist einer im anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke erfasster Unternehmer oder juristische Person , d. h. er besitzt im Zeitpunkt der Lieferung eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, die ihm in dem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde und der Abnehmer verwendet diese gegenüber dem liefernden Unternehmer.
Es kann zur Ablehnung der Steuerfreiheit kommen, wenn der liefernde Unternehmer die Verpflichtung über eine zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG nicht sowie nicht richtig oder nicht gänzlich einhält. Der Berichtigungspflicht unvollständiger oder nicht korrekter Meldungen ist innerhalb eines Monats nachzukommen. Für die meisten Unternehmen ergeben sich hier keine erheblichen Änderungen. Bisher war für den Steuerpflichtigen jedoch die Rechtsprechung des EuGH, auf die er sich berufen konnte, toleranter.
Gilt ab dem 01.01.2020
Reihengeschäft
Mit dem Gesetz werden die sog. Quick Fixes umgesetzt werden. So wird das umsatzsteuerliche Reihengeschäft erstmals klar definiert (§ 3 Abs. 6a UStG). Danach handelt es sich um eine vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer unmittelbare Beförderung oder Versendung eines Gegenstands, über den mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte abschließen, wobei die Transportverantwortlichkeit ausschließlich bei einem Unternehmer liegt.
Grundsätzlich ist die Transportverantwortlichkeit einer Lieferung demjenigen zuzuordnen, der den Gegenstand der Lieferung versendet oder befördert. Die neue Regelung wirkt sich insbesondere auf Fälle aus, in denen weder der erste Unternehmer noch der letzte Abnehmer in der Lieferkette die Transportverantwortung hat, sondern der sogenannten Zwischenhändler. Kann er nämlich nachweisen, dass er den Gegenstand ausnahmsweise nur als Lieferant und nicht als Abnehmer befördert oder versendet hat, liegt die Transportverantwortlichkeit nicht bei ihm.
Sofern für eine innergemeinschaftlichen Lieferung die dem Zwischenhändler im Abgangsmitgliedstaat zugeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genutzt wird, handelt es sich nicht um eine innergemeinschaftlichen Lieferung. Analog dazu soll diese Regelung bei Reihengeschäften Anwendung finden, wenn der Liefergegenstand in einen Drittstaat gelangt.
Die Neuregelung soll zu einer Aufhebung der Ortsbestimmungsregelungen nach § 3 Abs. 6 Sätze 5 und 6 UStG führen.
Gilt ab dem 01.01.2020
Konsignationslager
Durch die Neuerung werden sog. Quick Fixes umgesetzt. Es geht um die umsatzsteuerliche Behandlung von Warenlieferungen in ein Konsignationslager, das sich in einem anderen Mitgliedsstaat befindet (§ 6b UStG). Die Warenlieferung wird beim liefernden Unternehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG gleichgestellt und seitens des Erwerbers als innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Mit Beginn der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes hat der liefernde Unternehmer Kenntnis über den vollständigen Namen sowie die vollständige Anschrift des Erwerbers.
- Der liefernde Unternehmer hat im Bestimmungsmitgliedstaat weder Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
- Der Abnehmer verwendet die ihm vom Bestimmungsstaat erteilte USt-Identifikationsnummer gegenüber dem liefernden Unternehmer.
- Sowohl der Erwerber als auch der liefernde Unternehmer kommen ihrer Aufzeichnungspflicht gem. § 22 Abs. 4g und 4f nach.
Grundsätzlich muss die Lieferung an den Abnehmer außerdem innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes erfolgen. Ist dies nicht der Fall, soll die Beförderung oder Versendung des Gegenstands als das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen gelten.
Gilt ab dem 01.01.2020
Steuerhinterziehung
Mit dem Gesetz wird eine Regelung zur Ablehnung von Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung eingeführt (§ 25f UStG). Dies soll fortan zur stärkeren Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen vom Karussell- und Kettengeschäften dienen. Sofern ein Unternehmer demnach wissentlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt war, sollen ihm
- die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen;
- der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen;
- der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb sowie
- der Vorsteuerabzug aus Leistungen i. S. d. § 13b UStG (Reverse-Charge)
versagt werden. Wissentlich bedeutet, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der Leistung, die er erbracht oder bezogen hat, an einem Umsatz beteiligt, der in einer Umsatzsteuerhinterziehung oder einem unrechtmäßigen Vorsteuerabzug einbezogen war. Dabei kann die Steuerhinterziehung beziehungsweise der ordnungswidrige Vorsteuerabzug vom Leistenden oder einem anderen Beteiligten begangen worden sein. § 25d UStG wird aufgehoben.
Gilt ab dem 01.01.2020
E-Books
Für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form soll ein ermäßigter Steuersatz gelten (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG). Hiervon ausgenommen sind jugendgefährdende Erzeugnisse nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes, sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen. Gegenüber dem Regierungsentwurf neu ist die Regelung, dass auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, begünstigt ist.
Gilt ab dem 18.12.2019
Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene
Neu gegenüber dem Regierungsentwurf ist die angefügte neue Nr. 55 in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Danach gilt für Menstruationsprodukte der ermäßigte Steuersatz.
Gilt ab dem 18.12.2019
Änderungen in der Abgabenordnung
Abgabe der Steuererklärung
Eine Fristverlängerung kann künftig komplett automationsgestützt angeordnet werden (§ 109 Abs. 4 AO). Laut Art. 22 Abs. 2 DSGVO ist für die Verarbeitung der dafür notwendigen personenbezogenen Daten eine Rechtgrundlage Voraussetzung. Der Antrag auf Fristverlängerung kann voll automationsgestützt beschieden werden, wenn diesem durch ein automatisiertes Prüfverfahren uneingeschränkt stattgegeben werden kann. Bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen, kann die Verlängerung auch ohne Antrag (von Amts wegen) angeordnet werden.
Gilt ab dem 18.12.2019
Verspätungszuschlag
Durch eine Neuregelung wird ermöglicht, dass ein Verspätungszuschlag vollautomationsgestützt festgesetzt werden kann (§ 152 Abs. 11 Satz 2 AO). Dies geschieht hinsichtlich der Höhe und des Grundes auf Grundlage des Gesetzes. Das heißt, dass das Finanzamt kein Ermessens- oder Beurteilungsspieleraum diesbezüglich hat und die vollautomatische Festsetzung des Zuschlags sachgerecht ist.
Gilt ab dem 18.12.2019
Änderung im Steuerberatungsgesetz
Organe der Steuerrechtspflege
Erstmals wird in § 32 Abs. 2 StBerG klargestellt, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte unabhängige Organ der Steuerrechtspflege sind.
Gilt ab dem 18.12.2019
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
22.2539
-
Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
7.4307
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
6.761449
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
4.226
-
Wachstumschancengesetz verkündet
3.8694
-
Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
2.8921
-
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
1.938
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
1.472
-
Grundsteuer ab 2025 in Berlin
1.034
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
9263
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
19.11.20249
-
Siebte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung
18.11.2024
-
Grüne wollen Erbschaftsteuer vereinfachen
18.11.2024
-
Einigung über ViDA-Paket
07.11.2024
-
Reformen-Cockpit Steuern
07.11.2024
-
DAC8-Umsetzungsgesetz
06.11.2024
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
21.10.2024
-
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
21.10.2024
-
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
21.10.2024
-
Bürgerbewegung Finanzwende warnt Bundesrat vor Viertem Bürokratieentlastungsgesetz
17.10.2024