Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Klaus Lindberg †
Rz. 145
Abziehbar sind die Kosten der eigentlichen Berufsausbildung. Das sind zunächst die unmittelbar der Ausbildung oder Weiterbildung dienenden Kosten wie Schul-, Lehrgangs-, Studien-, Tagungs- oder sonstige Veranstaltungskosten, Kosten für Lernmaterialien, Fachliteratur, Kosten für die Zulassung zu Prüfungen, Druckkosten der Dissertation u. Ä. Dazu gehören auch Fahrtkosten oder die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers. Bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungs- oder Weiterbildungsort und wegen doppelter Haushaltsführung sowie bei Mehraufwand für Verpflegung sind die Einschränkungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 4a und 5 und Abs. 2, Abs. 4 S. 8 und Abs. 4a EStG bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden. Bei Benutzung eines eigenen Pkw sind die Kosten in tatsächlicher Höhe nach Dienstreisegrundsätzen oder pauschal abziehbar. Fahrten zur Universität sind Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, sodass die Aufwendungen nur beschränkt abziehbar sind (§ 9 Abs. 4 S. 8 EStG).
Staatlich gestundete Studiengebühren, die erst nach Beendigung des Studiums zu zahlen sind, sind im Zeitpunkt der Zahlung (§ 11 EStG) als Sonderausgaben abziehbar (R 10.9 Abs. 2 EStR 2012).
Rz. 146
Abziehbar sind 6.000 EUR ab Vz 2012. Abzugsfähig sind nur die dem Stpfl. selbst erwachsenen Aufwendungen, das sind in Fällen der Fremdfinanzierung der Aufwendungen nur die Zinsen, nicht aber Tilgungsleistungen. Die Aufwendungen sind zu kürzen um steuerfreie Bezüge, die der Stpfl. zur unmittelbaren Förderung seiner Aus- oder Weiterbildung erhält, z. B. steuerfreie Stipendien nach § 3 Nr. 11 EStG. Von der Kürzung ausgenommen sind Bezüge, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildung gezahlt werden, z. B. Berufsausbildungsbeihilfen nach § 56 SGB III, Unterhaltsgeld nach §§ 116ff. SGB III, Leistungen nach §§ 12, 13 BAföG, es sei denn, dass es sich um Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung handelt.
Rz. 146a
Aus Vereinfachungsgründen nimmt die Finanzverwaltung eine Kürzung um steuerfreie Bezüge nur in den Fällen vor, in denen die steuerfreien Bezüge ausschließlich zur Bestreitung der in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bezeichneten Aufwendungen bestimmt sind (R 10.9 EStR 2012). Gelten die Bezüge ausschließlich oder teilweise andere Aufwendungen ab (z. B. Berufsausbildungsbeihilfen nach § 59 SGB III oder Leistungen nach §§ 12 oder 13 BAföG), so sind die geltend gemachten Ausbildungs- oder Weiterbildungskosten nicht zu kürzen (R 10.9 S. 4 EStR 2012) .
Rz. 146b
Für die Vornahme der Kürzung ist der Zeitpunkt der Zahlung der steuerfreien Bezüge ohne Bedeutung. Die Kürzung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Zahlung erst nach Ablauf des Kj. erfolgt, in dem die Aufwendungen erwachsen sind.
Rz. 147
Die Aufwendungen sind als Sonderausgaben auch dann im Vz ihrer Zahlung abzuziehen, wenn zur Bestreitung der Aufwendungen Darlehen aufgenommen werden (Rz. 14f., Rz. 146). Aufwendungen des Stpfl. für Dritte, wie Kinder, Verlobte, Lebensgefährten o. Ä., sind nicht begünstigt. Aufwendungen für Kinder können aber als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 2 EStG geltend gemacht werden Zu Aufwendungen Dritter für den Stpfl. Rz. 14f.
Rz. 148 einstweilen frei