Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Klaus Lindberg †
Rz. 173
Nach der bisherigen Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG wird berücksichtigt, in welchem Umfang die der Leistung zugrunde liegenden Einnahmen (z. B. Leibrenten nach § 22 EStG oder Einkünfte nach § 19 EStG) der Besteuerung unterliegen. Liegt der Leistung z. B. eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zugrunde, mindert sich die Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten nur i. H. d. Ertragsanteils, und in dieser Höhe hat der Ausgleichsberechtigte die Leistung nach § 22 Nr. 1c EStG zu versteuern. Soweit die Leistung hingegen auf Versorgungsbezügen beruht, die nach § 19 EStG grundsätzlich in voller Höhe der Besteuerung unterliegen, kommt der Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG bei ihm in voller Höhe in Betracht. Korrespondierend hierzu hat der Ausgleichsberechtigte nach § 22 Nr. 1c EStG a. F. die Leistung in voller Höhe zu versteuern.
Durch das JStG 2010 ist § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ab Vz 2011 geändert und der Terminologie des Versorgungsausgleichsgesetzes angepasst worden. Wie bisher sind schuldrechtliche Ausgleichszahlungen i. S. d. § 20 VersorgungsausgleichsG, §§ 1587f, 1587g BGB a. F. Sonderausgaben. Nunmehr sind auch Ausgleichszahlungen in Form von Kapitalzahlungen (§ 21 VersorgungsausgleichsG) begünstigt, z. B. betriebliche Anrechte, die eine (Teil-)Kapitalisierung vorsehen, oder Anrechte i. S. d. AltZertG, soweit eine Teil-Kapitalisierung vereinbart worden ist. Das gilt auch für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, das bei einem ausl., zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht und die Witwe oder der Witwer gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nach § 26 VersAusglG oder § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich a. F. zum Ausgleich verpflichtet ist.
Durch das ZKAnpG (Rz. 1j) ist § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ab Vz 2015 inhaltsgleich zu § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG geworden.
Der Sonderausgabenabzug setzt unbeschr. Steuerpflicht des Berechtigten voraus. Nach dem ebenfalls mit dem JStG 2010 eingefügten § 1a Abs. 1 Nr. 1b EStG, bereits wieder geändert durch das ZKanpG (Rz. 171k), gilt der Sonderausgabenabzug auch für Stpfl., wenn die berechtigte Person beschränkt stpfl., aber Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates ist, und die Besteuerung der nach § 10a Abs. 1a Nr. 4 EStG zu berücksichtigenden Leistung oder Zahlung durch eine Bescheinigung der ausl.Steuerbehörde nachweist (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG).
Weitere Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben ist ab 1.1.2020, dass die Angabe der erteilten Id.-Nr. (§ 139b AO) des Berechtigten in der Steuererklärung des Berechtigten erfolgt (Rz. 172b).
Zur Besteuerung nach § 22 Nr. 1a EStG vgl. § 22 EStG Rz. 162a.