Rz. 213

Der Vertrag muss nach § 5a AltZertG zertifiziert worden sein. Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Hiermit wird erreicht, dass das FA nicht für jeden einzelnen Vertrag prüfen muss, ob er die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllt. Mit der Zertifizierung liegt ein begünstigter Vertrag vor, die Beiträge sind abziehbar. Auch für den Stpfl. entfällt die Verpflichtung, den Vertrag zur Prüfung dem FA vorzulegen (zur Zertifizierung § 82 EStG Rz. 17ff.).

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